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   BGBl. I 1961 S. 241   

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BGBl. I 1961 S. 241 (https://dejure.org/1961,3200)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.03.1961, Seite 241
  • Personenbeförderungsgesetz
  • vom 21.03.1961

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (75)

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    1. Das Personenbeförderungsgesetz ( PBefG ) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) faßt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist, unter dem Begriff des Gelegenheitsverkehrs zusammen (§ 1 Abs. 1, § 46 Abs. 1).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Durch die im Personenbeförderungsgesetz vorgesehenen Beförderungsentgelte mit Festpreischarakter soll im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr erreicht werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. III/255, S. 30).

    cc) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die für den Taxiverkehr geltenden Festpreise der im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr unerlässlichen Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr dienen sollen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. III/255, S. 30).

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Die Vorschrift findet auch Anwendung auf die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes, für die eine nach § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde.
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