Gesetzgebung
   BGBl. I 1961 S. 611   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2904
BGBl. I 1961 S. 611 (https://dejure.org/1961,2904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,2904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 31.05.1961, Seite 611
  • Neufassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • vom 18.05.1961

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Nach Art. V der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der Fassung vom 18. Mai 1961 (BGBl. I S. 611) - GebOStV -, ist nur derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der die Maßnahme veranlaßt hat.
  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 67.68

    Einrichtung bewachter Parkplätze zur Begrenzung von Dauerparken -

    Die durch die Zusatztafeln getroffenen Anordnungen sind rechtswidrig, weil es eine Vorschrift, die eine Gebührenpflicht für die Benutzung von Parkplätzen vorsieht, weder in der Straßenverkehrs-Ordnung noch in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der Fassung vom 18. Mai 1961 (BGBl. I S. 611), geändert durch die Verordnungen von 15. Juli 1966 (BGBl. I S. 420) und vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 688) - GebOStV - gibt.
  • BVerwG, 21.07.1970 - VII ER 206.70

    Rechtsmittel

    Daß der Kläger die Kosten des Gutachtens tragen muß, wenn er durch begründete Bedenken zu der Beibringung eines Gutachtens Anlaß gegeben hat, ergibt sich aus Art. IV A I in Verbindung mit Art. V Absatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1961 (BGBl. I S. 611), der Verordnung vom 15. Juli 1966 (BGBl. I S. 420) und der Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 688).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht