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   BGBl. I 1962 S. 515   

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BGBl. I 1962 S. 515 (https://dejure.org/1962,3202)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1962 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 02.08.1962, Seite 515
  • Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 20.07.1962

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme und nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch anhängig geblieben war, abweisen müssen; denn die Klägerin hat für die Zeit vom 12. November 1984 bis zum 31. Januar 1985 - das ist der Zeitraum, hinsichtlich dessen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (siehe die Übersicht in ZfSH/SGB 1983, 209), die Hilfegewährung (regelmäßig) zulässigerweise Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein kann - keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihr im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) und § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) - Regelsatz-VO - vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) für die Unterkunft über die gewährten 140 DM hinaus weitere 22, 50 DM zahlt.
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Zur Deckung ihrer Kosten sind dem (den) Hilfebedürftigen regelmäßig laufende Leistungen zu gewähren (vgl. § 21 Abs. 1 BSHG), und zwar außerhalb der Regelsätze (§ 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung (Regelsatz VO) - vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 451)).
  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Der "Bedarf" besteht daher gerade in diesem Fall darin, daß der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bezahlen zu können (vgl. auch § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>).
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