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Gesetzgebung
   BGBl. I 1963 S. 367   

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BGBl. I 1963 S. 367 (https://dejure.org/1963,4750)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 30.05.1963, Seite 367
  • Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
  • vom 20.05.1963

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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

    Zuständig für die Geltendmachung der Regressansprüche und damit verfügungsbefugt war das Landesversorgungsamt gemäß § 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (BGBl. I. 1963, S. 367; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918).
  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Zuständig für die Geltendmachung der Regreßansprüche und damit verfügungsbefugt war das Landesversorgungsamt (§ 1 Buchstabe e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I S. 367 - in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I S. 104).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Sie führen diese Aufgabe in eigenem Namen durch ihre Versorgungsämter bzw. Landesversorgungsämter eigenverantwortlich aus (§ 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367 - i.d.F. der Verordnung vom 21. Januar 1968 - BGBl I 104).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

    Die Aktivlegitimation des Landes ergibt sich aus § 1 der VO über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBl. I 367) - jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 (BGBl. I 104).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

    Zwar ist das Versorgungsamt nach § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I 367, jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I 104 (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen) "für die Geltendmachung der in § 81 a Abs. 1 BVG genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche" zuständig.
  • BSG, 28.05.1997 - 9 RV 18/96

    Lesesprechgerät für einen einem Kriegsblinden

    Solche Umstände sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde - hier die orthopädische Versorgungsstelle (§ 18c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG; § 2 der Verordnung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367) - die Sachleistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 18 BVG; Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Komm, 7. Aufl 1992, RdNr 11 zu § 18 BVG).
  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

    Das ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die den Versorgungsämtern zugewiesen sind, durch § 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367-ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich für den Landschaftsverband aber auch hinsichtlich der Kriegsopferfürsorge aus dem inneren Zusammenhang mit diesen Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1970 aaO).
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BGBl. I 1963 S. 367 (https://dejure.org/1963,5030)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 30.05.1963, Seite 367
  • Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bundesgrenzschutz
  • vom 22.04.1963
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