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   BGBl. I 1963 S. 505   

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BGBl. I 1963 S. 505 (https://dejure.org/1963,2572)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1963, Seite 505
  • Erstes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
  • vom 29.07.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Die genannte Bestimmung entspricht im Wesentlichen der durch das Erste Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505; im Folgenden Erstes Mietrechtsänderungsgesetz) eingeführten Regelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/4553, S. 64).
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Die genannte Bestimmung entspricht im Wesentlichen der durch das Erste Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505; im Folgenden Erstes Mietrechtsänderungsgesetz) eingeführten Regelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/4553, S. 64).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt bei der Novellierung des § 554 BGB (Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963, BGBl. I S. 505) eindeutig anders regeln wollen als das Landgericht meint (s. BTDrucks. IV/806, S. 10).
  • LG Berlin, 18.11.2004 - 67 S 173/04

    Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage; Verzug des Mieters bei Minderung

    Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt bei der Novellierung des § 554 BGB (Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963, BGBl. I S. 505) eindeutig anders regeln wollen als das Landgericht meint (s. BTDrucks. IV/806, S. 10).
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Sie wurde durch Gesetz vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) eingeführt; in der ursprünglichen Fassung genügte der Verzug mit einem "Teil des Mietzinses".
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Während des Verfahrens ist im Zusammenhang mit der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung (Erstes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften; Gesetz über Wohnungsbeihilfen; Gesetz zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht -- sämtlich vom 29. Juli 1963, BGBl. I S. 505 ff.) der Mieterschutz in größeren Teilen des Bundesgebiets, den sogenannten "weißen Kreisen", aufgehoben worden, nicht jedoch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Durchführung der §§ 3 dd, 21 und 22 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 29. Oktober 1963, BayGVBl. S. 209).
  • BVerwG, 18.10.1993 - 5 B 26.93

    Sozialhilfeträger - Mietgarantie - Erklärungen zivilrechtlicher Natur

    Denn Erklärungen, mit denen sich öffentliche Stellen nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB dem Vermieter gegenüber zur Befriedigung hinsichtlich fälliger Mietzinsen verpflichten, sind zivilrechtlicher Natur (vgl. Roquette, Das Mietrecht des BGB, 1966, § 554 Rdnr. 35; ebenso bereits zum rechtsähnlichen § 3 Abs. 3 Satz 1 MieterschutzG, dem der durch das 1. MietrechtsänderungsG vom 29. Juli 1963 <BGBl I S. 505> eingefügte § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB nachgebildet ist: Bettermann, MieterschutzG, 1957, § 3 Rdnr. 397; Kiefersauer/Glaser/Brumby, Grundstücksmiete, 8. Aufl. 1958, § 3 MieterschutzG Rdnr. 16).
  • BayObLG, 07.09.1994 - REMiet 1/94

    Unwirksamwerden einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses;

    Die Möglichkeit, gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nachträglich die Unwirksamkeit der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen fristlosen Kündigung herbeizuführen, ist durch das 1. MietRÄndG (BGBl 1963 I S. 505) aus sozialen Gründen zum besonderen Schutz des Wohnraummieters in das BGB aufgenommen worden; die Vorschrift ist dem § 3 Abs. 3 Satz 1 MSchG nachgebildet (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. IV/806, S. 10; Roquette, aaO., § 554 Rdn. 27; Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, § 554 Anm. 1).
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