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   BGBl. I 1964 S. 640   

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BGBl. I 1964 S. 640 (https://dejure.org/1964,2459)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 22.08.1964, Seite 640
  • Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
  • vom 17.08.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,.
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    § 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640) und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Waisenrente für ein Kind, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird.

    Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) stellte klar, daß die wegen Gebrechlichkeit der Waise gewährte verlängerte Waisenrente ebenfalls mit der Vollendung des 25. Lebensjahres endet und daß die Gebrechlichkeit nicht schon bei Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen haben muß (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 690 h; Verbandskommentar zur Reichsversicherungs-Ordnung, § 1262 Anm. 19).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 543 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab, weil ein freiwilliges soziales Jahr nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I 1964, 640) nicht als Grundlage für einen Beruf diene.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 78/99

    Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem

    Ein freiwilliges soziales Jahr ist danach grundsätzlich keine Berufsausbildung, denn es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964, BGBl I 1964, 640).
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Unter Berücksichtigung von zwei weiteren, die Heiratsklausel nicht berührenden Änderungen des § 2 Abs. 2 BKGG durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) lautet die gesetzliche Regelung - soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - in der auch jetzt noch geltenden Fassung:.
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

    Die Pflichtbeiträge sind nach § 112 Abs. 4 Buchst. a AVG in der bisher nicht mehr geänderten Fassung des § 7 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Regel von dem Versicherten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen.
  • BVerwG, 14.05.1969 - VI C 61.67

    Gewährung eines Kinderzuschlages - Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses

    Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916) und des Gesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) stehe dem Kläger Kinderzuschlag nicht zu, weil das Kind Ferdinand durch die Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden erlangt habe und nicht "eheliches Kind" des Klägers geblieben sei.

    Das Berufungsgericht hat der Beurteilung, ob dem Kläger der begehrte Kinderzuschlag ab 1. Dezember 1960 zusteht, das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - und dessen § 18 nur in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916) - BBesG [F. 1963] - und des Gesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) zugrunde gelegt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05

    Rentenversicherung

    Die streitbefangenen Zeiträume liegen zwar nicht zwischen Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wenngleich gerade im Fall der Klägerin das beim Bund der Katholischen Jugend absolvierte FSJ sicherlich eine wertvolle Vorbereitung auf ihr späteres konkretes Berufsziel der Diplom-Religionspädagogin darstellte (zur möglichen Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel durch einen solchen freiwilligen Dienst vgl. auch BFH, Urteil vom 15.07.2003, VIII R 75/00 unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/2138, S. 2).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 75/00

    Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

    Ein freiwilliges soziales Jahr ist danach grundsätzlich keine Berufsausbildung, denn es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964, BGBl I 1964, 640).
  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2002 - 1 K 119/00

    Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung; Gegenstand des Verfahrens;

    § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I S. 640) sieht die Förderung vor für ganztägige pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit.
  • LSG Sachsen, 05.04.2007 - L 3 AS 22/06

    Ermittlung des anzurechnenden Einkommens und des individuellen Bedarfs i.R.d.

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvR 191/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Renten- und Versorgungsrecht

  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 85/99

    Kindergeld: freiwilliges Jahr im Unternehmen

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