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   BGBl. I 1964 S. 693   

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BGBl. I 1964 S. 693 (https://dejure.org/1964,3548)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 01.09.1964, Seite 693
  • Erstes Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
  • vom 24.08.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (BGBl. I S. 693) unterwarf Höfe bestimmter Größe einer Sondererbfolge.
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Die Erbfolge richte sich gemäß Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881) nach den §§ 5 und 6 der Höfeordnung - Anlage B zur Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung - vom 24. April 1947 (Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 505) in der Fassung der Verordnung Nr. 172 der Britischen Militärregierung vom 20. Juni 1948 (Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 982), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (BGBl. I S. 693).
  • BGH, 20.01.1982 - V BLw 9/81

    Einwendungen des Hoferben gegenüber dem Abfindungsergänzungsanspruch des Miterben

    Diese behandeln die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch des Miterben nach § 13 Abs. 1 HöfeO i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (BGBl I S. 693) auch dann gegeben sein kann, wenn der Hof erst nach Ablauf von 15. Jahren auf den Käufer übergeht, der Hoferbe aber die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Kaufpreis, schon vor Ablauf dieser Frist sich zukommen läßt und diese Gestaltung des Kaufvertrages nur wählt, um einen Anspruch aus § 13 HöfeO nicht entstehen zu lassen.
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