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   BGBl. I 1965 S. 906   

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BGBl. I 1965 S. 906 (https://dejure.org/1965,3762)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 27.08.1965, Seite 906
  • Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  • vom 24.08.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Mit der Einfügung der Vorgängerregelung des § 59a PBefG a.F. in das Personenbeförderungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl I S. 906) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reagiert.
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Mit der Einfügung der Vorgängerregelung des § 59a PBefG a.F. in das Personenbeförderungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl I S. 906) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reagiert.
  • BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75

    Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur

    Die Beförderungsentgelte für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxis) werden durch Rechtsverordnung einer Landesregierung festgesetzt (§ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 [BGBl. I S. 241] in der Fassung vom 24. August 1965 [BGBl. I S. 906] - PBefG -).
  • BVerwG, 08.09.1972 - VII C 6.71

    Genehmigungspflichtiger Berufsverkehr - Auslegung des Begriffs der Wohnung in §

    Der Beklagte hat in seinen Bescheiden zutreffend ausgeführt, daß der von der Klägerin durchgeführte Verkehr nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetses vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) - PBefG - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG genehmigungspflichtig ist, weil er der regelmäßigen Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle dient.

    Das Berufungsgericht selbst hält allerdings diese Lesart der Vorschrift für nicht zwingend, glaubt aber deshalb an ihr festhalten zu müssen, weil der Gesetzgeber auch bei der Novellierung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) den Begriff "zwischen Wohnung und Arbeitsstelle" nicht ergänzt oder präzisiert habe.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht -

    Das generelle Verbot des § 26 Abs. 3 BOKraft, die Außenflächen der Taxen für Reklamezwecke zu verwenden, findet seine gesetzliche Grundlage in § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) i.d.F. vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) - PBefG -.
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

    Das kann nach der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) nicht mehr zweifelhaft sein.
  • BVerwG, 20.06.1969 - VII C 32.68

    Rechtsmittel

    Grundsätzen der damals noch nicht ausdrücklich geregelter Verkehrsform gegeben hat, hat das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) festgehalten.
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