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   BGBl. I 1967 S. 1352   

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BGBl. I 1967 S. 1352 (https://dejure.org/1967,3101)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 29.12.1967, Seite 1352
  • Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
  • vom 22.12.1967

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Filmförderungsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 35.73

    Verlust des Anspruchs auf Filmförderung für einen Filmhersteller bei

    Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - FFG - gewährt die Beklagte den Herstellern eines programmfüllenden deutschen Films (Referenzfilms) auf Antrag Förderungshilfe für die Herstellung eines neuen programmfüllenden deutschen Films (zu fördernden Films).

    Zwar stellt § 7 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - FFG - eine Mußvorschrift dar, deren Nichtbeachtung in der Regel den Verlust des Anspruchs auf Förderungshilfe auf Grund eines Referenzfilms zur Folge hat, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Monats nach der Erstaufführung des Referenzfilms mitgeteilt hat, daß er eine.

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72

    Filmförderungsgesetz

    Die Beklagte war befugt, den Kläger nach § 15 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - Filmförderungsgesetz, FFG - zu einer Filmabgabe heranzuziehen.
  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der

    Schon vor dem Inkrafttreten des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1967 (BGBl I 1352) förderte die Bundesrepublik aus Haushaltsmitteln ("Filmtitel" des Etats des Bundesministers des Inneren) das deutsche Spielfilmschaffen außer durch Übernahme von Ausfallbürgschaften durch Vergabe von Spielfilmprämien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 FilmFördG).
  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 30.73

    Verfassungsmäßigkeit der Förderung von Kinderfilmen und Jugendfilmen gemäß § 13

    Ist dagegen dem Film nur das Prädikat "wertvoll" gegeben worden, so wird dem Hersteller eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außerdem unter anderem auf einem Filmfestspiel eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die eine dem Prädikat "besonders wertvoll" vergleichbare Bedeutung hat (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - Filmförderungsgesetz, FFG - vom 22. Dezember 1967 [BGBl. I S. 1352], geändert durch Gesetz vom 9. August 1971 [BGBl. I S. 1251]).

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1251) - FFG - gewährt die Anstalt u.a. dem Hersteller eines deutschen Kinderfilms eine Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach der Freigabe durch die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist.

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 C 12.13

    Auswerten eines Films; Auszahlungsbescheid; Förderungsbescheid; Geförderter Film;

    So verpflichtete die Ursprungsvorschrift des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - FFG 1967 - den Filmhersteller, der den seinerzeit als Bestandteil der Referenzfilmförderung ausgereichten und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 für die Finanzierung neuer programmfüllender Filme zu verwendenden Grundbetrag nach § 8 FFG 1967 in Anspruch nahm, das ihm zustehende ausschließliche Inlandsfernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm gegen Zahlung eines Entgelts für begrenzte Zeit auf die Filmförderungsanstalt zu übertragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 4.07

    Förderung der Errichtung eines Filmtheaters zur Strukturverbesserung:

    Das (erste) Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - FFG - trat am 1. Januar 1968 in Kraft und sah zwar in § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 die Gewährung von Förderungshilfen an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Verbesserung der technischen Anlagen und der Ausstattung in Filmtheatern vor; eine der heutigen Regelung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG entsprechende Vorschrift über die Gewährung von Förderungshilfen für die Neuerrichtung von Filmtheatern enthielt das Gesetz jedoch (noch) nicht.
  • BVerwG, 14.01.1986 - 7 B 233.85

    Rückforderung von Förderungsmitteln auf Grund vorzeitiger Vergabe der

    Eine Abweichung ist aber schon deshalb zu verneinen, weil die Entscheidungen verschiedene Rechtsvorschriften betreffen: Die Entscheidung des Berufungsgerichts befaßt sich mit § 30 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit § 7 Abs. 10 Satz 1 des - inzwischen außer Kraft getretenen - Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352).
  • BVerwG, 21.02.1975 - VII B 80.74

    Rechtsmittel

    Nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderungdes deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1974 (BGBl. I So 437) dürfen Filmförderungsbeihilfen nur gewährt werden, wenn die Kopien in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gezogen worden sind, sofern hierfür die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
  • BVerwG, 06.12.1977 - 7 B 74.77

    Programmfüllende Filme - Filmlänge

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden, was unter einem programmfüllenden Film im Sinne von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 - FFG 67 - (BGBl. I S. 1352 = GVBl. Berlin S. 1862) zu verstehen ist.
  • VG Berlin, 25.10.1972 - I A 68.72

    Anspruch auf Zuerkennung einer Förderungshilfe nach dem Filmförderungsgesetz

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  • VG Berlin, 25.10.1972 - I A 69.72

    Anspruch auf Zuerkennung des Grundbetrages und die Gewährung einer zusätzlichen

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