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   BGBl. I 1968 S. 104   

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BGBl. I 1968 S. 104 (https://dejure.org/1968,7021)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 01.02.1968, Seite 104
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
  • vom 21.01.1968

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Zuständig für die Geltendmachung der Regreßansprüche und damit verfügungsbefugt war das Landesversorgungsamt (§ 1 Buchstabe e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I S. 367 - in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I S. 104).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Sie führen diese Aufgabe in eigenem Namen durch ihre Versorgungsämter bzw. Landesversorgungsämter eigenverantwortlich aus (§ 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367 - i.d.F. der Verordnung vom 21. Januar 1968 - BGBl I 104).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

    Die Aktivlegitimation des Landes ergibt sich aus § 1 der VO über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBl. I 367) - jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 (BGBl. I 104).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

    Zwar ist das Versorgungsamt nach § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I 367, jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I 104 (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen) "für die Geltendmachung der in § 81 a Abs. 1 BVG genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche" zuständig.
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