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   BGBl. I 1969 S. 1013   

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BGBl. I 1969 S. 1013 (https://dejure.org/1969,7624)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 31.07.1969, Seite 1013
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften
  • vom 28.07.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Die Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) sowie das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) sind insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, als ein Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vorschriften des Kleingartenrechts der Preisbindung unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1944 und des § 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 gekündigt werden kann.

    § 1 Absatz 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) verletzen das Grundgesetz und sind daher nichtig.

    Sie legte im Jahre 1967 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vor (BTDrucks. V/2221).

    Er vertrat jedoch die Ansicht, eine Gesamtreform komme so lange nicht in Betracht, als Kleingartenland nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe (BTDrucks. V/4369 und zu V/4369).

    b) Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) - Kleingartenänderungsgesetz (KGÄndG) - fügt den bestehenden Kündigungsgründen zwei neue hinzu.

    ob § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) und § 1 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) mit Artikel 14 des Grundgesetzes übereinstimmen.

    ob es mit Art. 14 GG vereinbar ist, daß ein Kleingartenpachtvertrag von einem privaten Verpächter nur aus den in § 1 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtlichen Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) genannten Gründen gekündigt werden kann.

    Nach der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz 1969 sollte die Kündigung dann eröffnet werden, wenn dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden könne (BTDrucks. V/2221 S. 4).

    Dem Vorschlag des Bundesrats, "Zeitgärten" einzuführen, dem die Bundesregierung zugestimmt hatte (BTDrucks. V/2221 Anl 3, II, zu 5), ist der Bundestag nicht gefolgt.

    Der Bundestagsausschuß für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen hat in seinem Schlußbericht festgestellt, daß es sich hierbei um eine Verpflichtung der Gemeinde handle (zu BTDrucks. V/4369 S. 1).

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Die Auflösung des Pachtverhältnisses war vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes zuletzt in der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. Mai 1942 (RGBl. I S. 343; im folgenden: KSchVO) und im Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften (im folgenden: Kleingartenänderungsgesetz - KGÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) geregelt.
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 1013) behob einige Mängel des Kleingartenpachtrechts und gestattete insbesondere in bestimmtem Umfange eine Anpassung der Pachtpreise.
  • BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86

    Kostenberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Verfassungsmäßigkeit einer

    Das Berufungsgericht hält zwar einen Kündigungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I 1013 - im folgenden: Kündigungsänderungsgesetz (KÄndG) -) für nicht dargelegt; es meint aber, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien sei durch die Kündigung des Klägers vom 2. März 1978 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) aufgelöst worden: Ein solcher Kündigungsgrund sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 50, 1 ff) bereits von Anfang an verfassungsrechtlich geboten gewesen und könne deshalb in bereits anhängigen Verfahren berücksichtigt werden, ohne daß hierfür eine neue (bis zum 30. November 1984 laufende) Kündigungsfrist nach § 9 Abs. 2 BKleingG einzuhalten sei.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 73.80

    Grundstück - Dauerkleingarten - Festsetzung - Kleingärtner - Pachtvertrag -

    Die kleingartenrechtlichen Vorschriften galten nach dem zweiten Weltkrieg weiter und wurden durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) modifiziert und ergänzt.
  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87

    Anpassung des Pachtzinses; Überschreitung der gesetzlichen Höchstpacht

    Die Vorschrift ist dem alten Recht nachgebildet und soll in Anlehnung an die Regelung in § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 1013) auch weiterhin eine Anpassung an einen veränderten ortsüblichen Pachtzins durch die einseitige Erklärung einer Vertragspartei ermöglichen (vgl. Begründung zu § 4 der Regierungsvorlage - BT-Drucks. 9/1900, S. 15).
  • BGH, 20.02.1981 - V ZR 199/79

    Kündigungsbefugnis privater Verpächter von Kleingartenland

    Auf ihren Antrag hat der Senator für Bau- und Wohnungswesen ihr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 1013) - im folgenden: Kündigungsänderungsgesetz, KÄndG - in Verbindung mit der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 22. Mai 1942/15. Dezember 1944 - Kündigungsschutzverordnung, KSchVO - durch Bescheid vom 5. April 1972 die Genehmigung erteilt, die Pachtverträge mit den Beklagten über das Kleingartengelände zum 31. Oktober 1972 zu kündigen.

    Die Revisionserwiderung verweist demgegenüber auf den Zweck des Kündigungsänderungsgesetzes, den sie vorrangig darin sieht, die Kleingartenpächter zu schützen (Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundestagsdrucksache V/2221).

  • BGH, 06.12.1985 - V ZR 277/84

    Höhe eines Pachtzinses nach dem Kleingartenpreisrecht - Verfassungsmäßigkeit des

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt das bis zum 31. März 1983 in Hamburg geltende Kleingartenpreisrecht (§ 1 Abs. 1 KlgPachtO i.V.m. der Hamburgischen Verordnung vom 18. Februar 1969 und mit § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 <BGBl I 1013>) den Klageantrag nicht.
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 147/86

    Zahlungsanspruch wegen der Nutzung von Behelfsheimen auf Kleingartengeländen -

    Für die davorliegende Zeit hat es die Klage abgewiesen, weil nicht schon das Schreiben vom 20. Dezember 1980, sondern erst die Klageschrift den Anforderungen genügt habe, die nach dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 1013 - KleingÄndG) an ein solches Erhöhungsverlangen zu stellen seien.
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