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   BGBl. I 1969 S. 925   

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BGBl. I 1969 S. 925 (https://dejure.org/1969,6894)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 26.07.1969, Seite 925
  • Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
  • vom 22.07.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    b) § 18 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der damals geltenden Fassung des Art. 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) und des Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) - im folgenden Parteiengesetz ; abgekürzt PartG -, der die Voraussetzungen und den Umfang der Erstattung von Wahlkampfkosten regelte, lautete wie folgt:.
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Politischen Parteien, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligen, werden nach § 18 des Gesetzes über die politischen Parteien ( Parteiengesetz - PartG -) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet.
  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70

    Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Politischen Parteien, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligen, werden nach § 18 des Gesetzes über die politischen Parteien ( Parteiengesetz - PartG) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet.

    im Wege der einstweiligen Anordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzugeben, ihr sofort die Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl vom 28. September 1969 anzuweisen, die ihr gemäß § 18 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) zustehen, da sie aufgrund des amtlichen Wahlergebnisses 0, 6 v. H. der Zweitstimmen auf sich vereinigt hat.

  • BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72

    Entsprechende Anwendung des § 18 Parteiengesetz (PartG) auf unabhängige

    Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) - PartG - sind die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes Parteien zu erstatten, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben.
  • BVerwG, 16.01.1980 - 7 B 32.79

    Wahlkampfkostenerstattung - Landtagswahlen - Wahlergebnis - Zurückzahlung von

    Dem entspricht auch die Ermächtigungsvorschrift des § 22 des Parteiengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925), dessen Satz 2 die Länder nur zur Beachtung des § 18 Abs. 1 PartG verpflichtet, hingegen den den Mindeststimmenanteil bei Bundestagswahlen regelnden § 18 Abs. 2 Nr. 1 PartG nicht erwähnt.
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