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   BGBl. I 1972 S. 1743   

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BGBl. I 1972 S. 1743 (https://dejure.org/1972,6490)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 100, ausgegeben am 14.09.1972, Seite 1743
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 13.09.1972

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 benötigten sie auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. September 1965 (BGBl I S. 1341) in der Fassung vom 13. September 1972 (BGBl I S. 1743) - DV AuslG 1965 - nur dann eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Denn bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 bestand nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. September 1965 (BGBl I S. 1341) in der Fassung vom 13. September 1972 (BGBl I S. 1743) bereits eine Visumpflicht für türkische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik eine Erwerbstätigkeit ausüben und damit von ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollten (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

    Dieser Ermächtigung war der Verordnungsgeber mit der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965 (BGBl. I S. 1341) - DVAuslG 1965 - vor dem Stichtag zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 1972 (BGBl. I S. 1743) - nachgekommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

    Nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 10.09.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.09.1972 (BGBl. I S. 1743) waren türkische Staatsangehörige, weil in der sog. Positivliste aufgeführt, grundsätzlich von der Visumspflicht freigestellt.
  • OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12

    Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines

    Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.

    Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.

  • VG Berlin, 26.06.2009 - 30 V 23.08

    Visumserteilung zum Familiennachzug

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 (BGBl. I, S. 1341) in der Fassung vom 13. September 1972 (BGBl. I, S. 1743) benötigten türkische Staatsangehörige seinerzeit einzig dann ein Visum zur Einreise, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.
  • BVerwG, 16.08.1977 - 1 C 85.76

    Streit um die Versagung einer nicht beantragten Aufenthaltserlaubnis nach

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - vom 10. September 1965 (BGBl. I S. 1341) in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. September 1972 (BGBl. I S. 1743) müssen allerdings libanesische Staatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einholen.
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