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   BGBl. I 1974 S. 1297   

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BGBl. I 1974 S. 1297 (https://dejure.org/1974,3737)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 21.06.1974, Seite 1297
  • Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
  • vom 18.06.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Dessen Erster Senat erklärte in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) § 218a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG ) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.

    c) Zwei weitere Änderungen in Art. 15 SFHG betreffen das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG ) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297): Die Neufassung des Art. 3 Abs. 1 beseitigt - jedenfalls dem Wortlaut nach - das durch Art. 3 Abs. 1 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes eingeführte Erfordernis einer behördlichen Zulassung für Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden (Satz 1), und bestimmt, daß der Schwangerschaftsabbruch zum frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen werden soll (Satz 2).

    Mit Urteil vom 4. August 1992 ordnete das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Anträgen der Bayerischen Staatsregierung sowie von 248 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß § 32 BVerfGG u.a. an, daß Art. 13 Nr. 1 und Art. 16 des Schwangerenund Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) einstweilen nicht in Kraft treten und die in Art. 4 (Bundesstatistik) des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), geändert durch Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) getroffenen Regelungen einstweilen in Kraft bleiben und auch in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 86, 390 ff.; BGBl. 1992 I S. 1585).

    Die Rechtsordnung hat dem beschriebenen Prozeß seit dem Fünften Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG ) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das erstmals die Zwölf-Wochen-Frist in das Strafrecht des Schwangerschaftsabbruchs einführte, Rechnung getragen; die dadurch charakterisierte Frühphase ist durch das Urteil des Ersten Senats über die unterschiedlichen Ausprägungen des Strafrechts hinweg erhalten geblieben - stets mit wesentlichen Konsequenzen für die Begrenzung der staatlichen Schutzpflicht.

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    a) Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl I S. 1297) regelte in § 218 a StGB die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs dahin, daß der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar war, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen waren (Fristenregelung).
  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Die in Artikel 4 (Bundesstatistik) des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), getroffenen Regelungen bleiben einstweilen in Kraft und sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 26.90

    Ausschreibung - Chefarzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Der in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis, daß die Bereitschaft der Bewerber zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzt werde, verstieß weder gegen Art. 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) - 5. StrRG - noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
  • BAG, 05.04.1989 - 5 AZR 495/87

    Lohnfortzahlung - Indikationsregelung - Schwangerschaftsabbruch

    § 218 a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) sah vor, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben zu lassen (sogenannte Fristenregelung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch die genannte Entscheidung § 218 a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für verfassungswidrig erklärt.

  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen

    Daß in einem solchen Fall, in dem verschiedene Rechtsgüter miteinander "kollidieren" und gegeneinander abzuwägen sind, der Abbruch einer Schwangerschaft straffrei bleibt, sofern die Gefahr für Leib oder Leben der Mutter nicht auf andere Weise abgewendet werden kann ("übergesetzlicher Notstand"), ist seit langem anerkannt und nunmehr durch § 218b Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der - durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974 unberührt gebliebenen - Fassung vom 18. Juni 1974 (BGBl. I 1297, 1309) vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt worden.
  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947

    Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung aus dem letzten Amt

    Das Bundesverfassungsgericht sah die Notwendigkeit als gegeben, § 218 a StGB in der Fassung des 5. StrG vom 18. Juni 1974 (BGBl I S. 1297), soweit eine reine Fristenlösung unabhängig von der konkreten Begründung des Schwangerschaftsabbruchs straffrei bleiben sollte, wegen eines grundlegenden Widerspruchs zur Wertordnung des Grundgesetzes ab sofort für unwirksam, also für nichtig zu erklären.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90

    Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs 2 Nr 2b

    Sie lösten die Richtlinien vom 1.3.1977 (GABl. S. 338) ab, die erstmals nach der aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.2.1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) notwendig gewordenen Änderung des StGB i.d.F. des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts -- 5. StRG -- vom 18.6.1974 (BGBl. I S. 1297) durch das 15. StRÄndG vom 18.5.1976 (BGBl. I S. 1213) die Anerkennung von Beratern nach § 218b StGB n.F. regelten.
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