Gesetzgebung
BGBl. I 1974 S. 1499 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 23.07.1974, Seite 1499
- Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
- vom 18.07.1974
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 14.06.1990 - 6 P 18.88
Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied
Dies folgt aus § 46 Abs. 5 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499). - BVerwG, 03.07.2013 - 6 P 2.13
Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte; …
Diese beläuft sich nach § 46 Abs. 5 Satz 3 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 18. Juli 1974, BGBl I S. 1499, geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001, BGBl I S. 3306, auf 26 EUR. - BVerwG, 22.06.1984 - 6 P 7.83
Gewährung einer Aufwandsentschädigung an freigestellte Personalratsmitglieder - …
Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499) zugrunde gelegt. - OVG Hamburg, 04.07.1988 - Bs PB 3/88
Teilzeitkraft; Personalratsmitglied; Aufwandsentschädigung; Hälfte der …
Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung hat - entsprechend der Ermächtigung in § 46 Abs. 5 Satz 3 BPersVG - die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Verordnung vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499) bestimmt; sie beträgt nach § 1 dieser Verordnung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten 50,-- DM monatlich.