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   BGBl. I 1974 S. 1499   

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BGBl. I 1974 S. 1499 (https://dejure.org/1974,6269)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 23.07.1974, Seite 1499
  • Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
  • vom 18.07.1974

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 14.06.1990 - 6 P 18.88

    Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

    Dies folgt aus § 46 Abs. 5 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499).
  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 P 2.13

    Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte;

    Diese beläuft sich nach § 46 Abs. 5 Satz 3 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 18. Juli 1974, BGBl I S. 1499, geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001, BGBl I S. 3306, auf 26 EUR.
  • BVerwG, 22.06.1984 - 6 P 7.83

    Gewährung einer Aufwandsentschädigung an freigestellte Personalratsmitglieder -

    Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499) zugrunde gelegt.
  • OVG Hamburg, 04.07.1988 - Bs PB 3/88

    Teilzeitkraft; Personalratsmitglied; Aufwandsentschädigung; Hälfte der

    Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung hat - entsprechend der Ermächtigung in § 46 Abs. 5 Satz 3 BPersVG - die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Verordnung vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499) bestimmt; sie beträgt nach § 1 dieser Verordnung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten 50,-- DM monatlich.
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