Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 721   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,7808
BGBl. I 1974 S. 721 (https://dejure.org/1974,7808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,7808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 21.03.1974, Seite 721
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • vom 15.03.1974

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Die Maßgeblichkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG wird auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - nicht in Frage gestellt.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Das inzwischen durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - angeordnete Außerkrafttreten der §§ 16 ff. GewO berührt das vorliegende Verfahren nicht.
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Jedenfalls bestätigt die Änderung des Gaststättengesetzes durch § 69 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S. 721) die bisherige Rechtsprechung und gebietet es, § 18 Abs. 1 GastG in noch darzulegendem Umfang drittschützende Wirkung beizumessen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht