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   BGBl. I 1975 S. 1593   

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BGBl. I 1975 S. 1593 (https://dejure.org/1975,7577)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 02.07.1975, Seite 1593
  • Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  • vom 24.06.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1593) wurde die Unterscheidung zwischen dem Ausschluss vom Wahlrecht und dem Ruhen des Wahlrechts abgeschafft.

    Nachdem die Unterscheidung zwischen dem Ausschluss vom Wahlrecht und dem Ruhen des Wahlrechts durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1593) abgeschafft worden war, war gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG in der seitdem geltenden Fassung die Personengruppe der gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten vom Wahlrecht ausgeschlossen.

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1593) wurde § 35 Abs. 3 BWG aufgehoben und durch eine ausführlichere Regelung über die "Stimmabgabe mit Wahlgeräten" ersetzt, die sich seit der Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswahlgesetzes vom 1. September 1975 (BGBl I S. 2325) in § 35 BWG findet.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) Rechnung.
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Eine solche Auslegung der durch Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) neu gefaßten Vorschrift wird durch die Entwurfsbegründung bestätigt, in der es heißt:.
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Die Beschwerdeführer haben gemäß § 2 Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1975, BGBl. I S. 1593 -- WahlprüfG) die Wahl zum 9. Deutschen Bundestag am 5. Oktober 1980 angefochten und ihren Einspruch im wesentlichen wie folgt begründet:.
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