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   BGBl. I 1975 S. 685   

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BGBl. I 1975 S. 685 (https://dejure.org/1975,7885)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 15.03.1975, Seite 685
  • Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz)
  • vom 10.03.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Hamm, 09.02.1995 - 17 Sa 1179/94

    Feuerwehrzulage: Einstellung der Zahlung

    Seit dem 01.07.1975 ist in den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1971 (BGBl. I S. 1281), geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10.03.1975 (BGBl. I S. 685), unter Nr. 10 aufgenommen:.
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89

    Berechnung des Regellohns beim Übergangsgeld

    Ob im vorliegenden Fall der Kläger in einem Umfang gearbeitet hat, der gegen die AZO (AZO vom 13. April 1938, RGBl I 447, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 1975, BGBl I S. 685) verstieß, hat die Beklagte nicht ermittelt und kann auch nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden.
  • BSG, 21.01.1987 - 7 RAr 100/85

    Schlechtwettergeld - Ausfall von Arbeitsstunden - Übereinstimmung mit der

    Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl I 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl I 685) -AZO-, ist diese Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb des Klägers nicht zu beanstanden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung;

    Alleinige Anspruchgrundlage für dieses Begehren ist § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9) i.d.F. vom 10.03.1975 (BGBl. I S. 685).
  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 109/79

    Arbeitszeit - Tarifregelung

    Schließlich zeigen auch die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung (AZO) idF vom 40. März 1975 (BGBl I 685), daß 5 442 Abs. 2 Satz 4 AFG mit dem Begriff der "tariflichen regelmä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit" nicht die Mehrarbeit meint, die nach einem Tarifvertrag (gerade noch) zulässig ist, sondern nur diejenige Arbeitszeit, die als "regelmäßige Arbeitszeit" vereinbart werden kann.
  • BVerwG, 24.02.1976 - I C 35.74

    Feilhalten von Schriften während der allgemeinen Ladenschlusszeiten außerhalb von

    Gemäß § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 23 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) - LadschlG - müssen Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ("allgemeine Ladenschlußzeiten") für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein.
  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

    Mit seinem zum Kindergeldrecht ergangenen Urteil vom 23.08.89 - 10 RKg 5/86 - = SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 64) hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts die Belastungsobergrenze eines Auszubildenden entsprechend dem Schutzgedanken der Arbeitszeitordnung in ihrer Fassung vom 10.03.75 (BGBl. I 685) auf 48 Stunden festgesetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1989 - 14 S 1009/88

    Verbot von Sonntagsarbeit - Kommissionieren von Frischwaren

    Dasselbe müßte für die Frage gelten, ob die Klägerin eine Ausnahme auf der umstrittenen Rechtsgrundlage des § 28 AZO (Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938 RGBl I S. 447, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.1975, BGBl I S. 685) erwirken könnte (vgl. dazu etwa Richardi aaO S. 87 ff.; Zmarzlik, RdA 1988, 257, 267; Schatzschneider NJW 1989, 681, 685).
  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 85/84
    Eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von NO Stunden auf fünf Tage, bei der am fünften Tage weniger als 8 Stunden gearbeitet wird, führt werktäglizwar zwangsläufig zur Überschreitung der regelmäßigen chen Arbeitszeit von höchstens 8 Stunden, wie sie % 3 AZO idF vom 30. April 1938 (BGBl I H47)" zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl I 685) vorsieht.
  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 110/79
    Als Maßeinheit kann aber nicht eine je nach der Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unterschiedliche Arbeitszeit herangezogen werden, sondern nur eine Arbeitszeit, die durch den einschlägigen Tarifvertrag festgelegt ist Schließlich zeigen auch die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung (AZO) idF vom 10.5.1975 (BGBl I 685), daß 5 112 Abs. 2 Satz 1 AFG mit dem Begriff der "tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" nicht die Mehrarbeit meint, die nach einem Tarifvertrag (gerade noch) zulässig ist, sondern nur diejenige Arbeitszeit, die als "regelmäßige Arbeitszeit" vereinbart werden kann.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.1981 - 5 A 1/81

    Beteiligungsrecht des Personalrates bei einer Dienstzeitenregelung; Vorarbeiten

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