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   BGBl. I 1976 S. 1334   

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BGBl. I 1976 S. 1334 (https://dejure.org/1976,4976)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 04.06.1976, Seite 1334
  • Neufassung der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
  • vom 01.06.1976

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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Bei der Pfandleihe, einem kurzfristigen Kredit, darf der gewerbliche Pfandleiher einen monatlichen Zins von 1 % und eine festgelegte monatliche Kostenvergütung nicht überschreiten (§ 10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher idF vom 30. Mai 1976, BGBl I S. 1334).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Eine solche Bestimmung ist die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO, die eine Umgehung der die Tätigkeit der gewerblichen Pfandleiher regelnden § 34 Abs. 1 und 2 GewO, §§ 1 ff. der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - Pfandleiherverordnung - vom 1.2.1961 (BGBl. I, S. 58) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1976 (BGBl. I, S. 1334), zuletzt geändert durch Art. 10 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.3.2009 (BGBl. I, S. 550) verhindern soll.

    Da § 34 Abs. 4 GewO lediglich eine bestimmte, für die Verkäufer (Darlehensnehmer) möglicherweise besonders nachteilige Form des Pfandleihgewerbes verbietet, ist es den Pfandkreditgebern unbenommen, ihr Gewerbe auf der Grundlage einer ihnen gemäß § 34 Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis sowie unter Beachtung der Bestimmungen der gemäß der Ermächtigung in § 34 Abs. 2 GewO ergangenen Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1976 (BGBl. I, S. 1334) auszuüben.

  • BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

    Ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich aus der Bußgeldbewehrung der Ablieferungspflicht nach § 12a Nr. 8 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV - vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1334, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 28. April 2016, BGBl. I S. 1046 ).
  • BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85

    Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache;

    Vielmehr entspricht es der tatsächlichen Handhabung - gegen die auch grundsätzlich nichts einzuwenden ist -, daß die Bezeichnung des Pfandes in den Aufzeichnungen (Pfandbuch) des Pfandleihers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 Pfandleiherverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) mit den »zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel« für die Versteigerung übernommen wird, z. B. bei der Angabe im Versteigerungsverzeichnis (§ 4 VerstV), vor der Aufforderung zum Bieten (§ 16 Abs. 1 VerstV) und bei der Eintragung in die Niederschrift (§ 19 Nr. 1 VerstV).
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