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   BGBl. I 1976 S. 141   

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BGBl. I 1976 S. 141 (https://dejure.org/1976,6733)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 24.01.1976, Seite 141
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
  • vom 20.01.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 13.09.2007 - 3 C 12.06

    Eichrecht; Fertigpackung; Transportverpackung; Umhüllung; Nennfüllmenge;

    Die Beschränkung des Begriffs der Fertigpackung auf verpackte Erzeugnisse zur Abgabe an Letztverbraucher in der ursprünglichen Fassung des Eichgesetzes (vgl. § 14 Abs. 3 EichG i.d.F. vom 11. Juli 1969, BGBl I S. 763), auf die sich die Klägerin vor allem beruft, wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBl I S. 141) aufgegeben (vgl. BTDrucks 7/4016 S. 11).
  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 22.78

    Importeur von Fertigpackungen - Füllmenge - Normadressat der Füllmengenregelung -

    Schon vor Inkrafttreten des durch das 2. Änderungsgesetzes zum Eichgesetz (BGBl. 1976 I S. 141) eingeführten § 15 Abs. 2 EichG (1.7.1977) war der Importeur von Fertigpackungen gleicher Füllmenge Normadressat der Füllmengenregelung des § 15 EichG und des § 17 Fertigpackunfgsverordnung.

    Daß die etwaigen Schwierigkeiten bei der Rückrechnung die Annahme rechtfertigen, entgegen dem hier ermittelten Auslegungsergebnis habe der Gesetzgeber die Importeure nicht verantwortlich machen wollen, wird bereits durch die heutige Rechtslage widerlegt; denn zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber durch das Zweite Änderungsgesetz zum Eichgesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) mit Wirkung ab 1. Juli 1977 mit der Neufassung des § 15 Abs. 2 die Verpflichtung des Importeurs zur Einhaltung der Füllmengenvorschriften klargestellt, wodurch belegt wird, daß die etwaigen Rückrechnungsschwierigkeiten einer gesetzgeberischen Entscheidung im Sinne des vorerwähnten Auslegungsergebnisses nicht entgegenstehen.

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 156/79

    Kippdeckeldose

    Die Vorschrift des § 17 a EichG (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Januar 1976, BGBl. I S. 141) stellt, wie die zahlreichen anderen besonderen Täuschungsverbote im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, keine Spezialnorm dar, durch die die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll; vielmehr handelt es sich um eine nähere Konkretisierung des auch dem § 3 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedankens, auf die dementsprechend im wettbewerblichen Verhalten weitgehend die zu dieser Norm bereits entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. zum Lebensmittelrecht: BGH GRUR 1971, 580 - Johannisbeersaft; 1967, 362, 368 - Spezialsalz I; 1958, 32, 34 - Haferschleim).
  • OVG Berlin, 24.09.2003 - 1 B 16.03

    Feststellung, dass eine verwendete Fertigpackung nicht gegen eine bestimmte

    Dass diese Richtlinien und Allgemeinen Grundsätze noch zu der früheren Regelung des § 17 a EichG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) formuliert worden sind, steht ihrer Heranziehung nicht entgegen, weil der hier anzuwendende § 7 Abs. 2 EichG wörtlich - bis auf die hier nicht relevante Aufnahme der "Befüllung" als Täuschungsmerkmal - der frühren Regelung entspricht.
  • OLG Hamburg, 23.08.2001 - 3 U 126/01

    Markenrechtsverletzung bei Parallelimport eines wirkstoffgleichen Arzneimittels -

    Schon seit der Neufassung des EichG durch das 2. ÄnderungsG vom 20. Januar 1976 (BGBl I S. 141) ist die bis dahin bestehende Beschränkung auf bestimmte Füllgüter (wie Lebensmittel, kosmetische Mittel usw.) aufgegeben worden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 60, Eichgesetz, § 6 EichG Rz. 12).
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