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   BGBl. I 1976 S. 1717   

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BGBl. I 1976 S. 1717 (https://dejure.org/1976,6738)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 03.07.1976, Seite 1717
  • Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 29.06.1976

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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Denn schon vor Inkrafttreten des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 6 ARB 1/80 bestand für den Aufenthaltszweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353 - AuslG 1965) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) das Erfordernis, vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum) einzuholen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.7.2013, 4 Bs 162/13, n.v.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.5.2012, 2 B 47/12, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Danach war die Einreise zum Daueraufenthalt für erwachsene türkische Staatsangehörige weder damals (vgl. § 1 Abs. 2 DVAuslG i.d.F. der Bek. vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) noch zu einem späteren Zeitpunkt visumfrei.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ab ihrer ersten Einreise - im Hinblick auf einen auf Dauer angelegten Aufenthalt - einheitlich zu beurteilen wäre (vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284 = NJW 1981, 1168 = DÖV 1981, 429, zur Unterscheidung zwischen einem Daueraufenthalt mit kurzfristigen Unterbrechungen in regelmäßigen Abständen und wiederholten Aufenthalten bis zu drei Monaten nach der - auf die subjektive Aufenthaltsabsicht abstellenden - Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 29.6.1976, BGBl. I S. 1717, wonach sog. Positivstaater u.a. dann keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten; s. auch HambOVG, Beschluss vom 24.11.1995, EZAR 010 Nr. 2, zu - kurz aufeinander folgenden - sog. Kettenaufenthalten von jeweils bis zu drei Monaten Dauer, die mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Bundesgebiet "bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung" als Daueraufenthalt anzusehen seien; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91(ESVGH 42, 313 - Ls) - und vom 4.4.1995 - 11 S 425/95 (NVwZ-RR 1996, 58 - Ls) -, wonach es sich auch bei kurz aufeinander folgenden Kurzaufenthalten gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG bei der danach ausschließlich nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung jeweils um aufenthaltsrechtlich selbständige Aufenthalte handelt).
  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

    Das hat zum Beispiel zur Folge, daß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717) - DVAuslG - nicht Platz greift, nach dem Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von Nationalpässen oder anerkannten Personalausweisen (§ 1 Abs. 3 DVAuslG) sind, keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Begehren der Klägerin scheitere an der Negativschranke in Verbindung mit der Sichtvermerksvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1681) - DVAuslG -, wonach u.a. türkische Staatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einholen müssen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Er ist zwar Inhaber eines (grünen) "Spezialpasses", den die Ausländerbehörden wohl als amtlichen Dienstpaß im Sinne des § 1 Abs. 4 a der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 29.6.1976 (BGBl. I S. 1717 jetzt § 4 Abs. 2 in Verb. mit Anlage II DVAuslG) ansehen.
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 22.85

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Vorliegen einer

    Ausländer mit deutschem Seefahrtbuch bedürfen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch die 16. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2286).
  • VGH Hessen, 02.05.1994 - 13 UE 1629/92

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen vorgenommene Zurückweisung der

    Dieser von der grundsätzlichen, nach § 3 Abs. 3 AuslG bestehenden Verpflichtung der Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerks bereits vor der Einreise befreiende Tatbestand des § 1 Abs. 1 DVAuslG enthält im Gegensatz zu der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der früheren Durchführungsverordnung zum Ausländerrecht - DVAuslG a.F. - vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717) ausschließlich objektive, von der konkreten Aufenthaltsabsicht des Ausländers bei der Einreise unabhängige Kriterien.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 13 S 1948/91

    Abschiebungsandrohung nach AuslG § 13 Abs 2aF - vollziehbarer Grundverwaltungsakt

    Der Kläger ist Ende 1989 ohne das damals nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG (i.d.F. vom 29.6.1976, BGBl. I S. 1717) erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
  • BSG, 18.02.1982 - 7 RAr 39/81

    Arbeitserlaubnis; Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Ermächtigung

    Er ist nach einem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei nicht und gedavon befreit hört auch nicht zu dem Personenkreis, der gemäß 5 l der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl I 1717) keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf.
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