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   BGBl. I 1976 S. 1933   

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BGBl. I 1976 S. 1933 (https://dejure.org/1976,4621)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 89, ausgegeben am 30.07.1976, Seite 1933
  • Neufassung der Höfeordnung
  • vom 26.07.1976

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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Die Zielsetzung der Regelung entspricht damit derjenigen der für landwirtschaftliche Betriebe im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung (BGBl. 1976 I S. 1933) und der nach Maßgabe von Art. 64 EGBGB geltenden landesrechtlichen Anerbengesetze (vgl. BVerfGE 15, 337 [342]; 67, 329 [346]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - 1 L 39/06

    Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde für altrechtlichen

    Zum Hof gehören neben der aus den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehenden Hofstelle z. B. aber auch die Grundstücke, die von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden (vgl. etwa auch § 2 der Höfeordnung vom 24. April 1947 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976, BGBl. I, S. 1933).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08

    Rechtmäßigkeit eines großflächigen, die Tierhaltung beschränkenden einfachen

    Hofstelle im Sinne der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.07.1976 (BGBl. I S. 1933, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897) ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen bewirtschaftet werden.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

    In Fällen, in denen ein Erblasser einen "Hof" im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) in der Fassung vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933) hinterläßt, bildet der nach dem Bewertungsgesetz festgesetzte Einheitswert ebenfalls die Grundlage für die Berechnung von Abfindungs- und Pflichtteilsansprüchen.
  • BFH, 01.04.1992 - II R 21/89

    Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

    Sachverhalt: I. Der Nachlaß des im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers bestand aus einem Hof i. S. der Höfeordnung (HöfeO; BGBl I 1976, 1933 ff.) sowie aus hoffreiem Vermögen.
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93

    Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

    Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß zur Beurteilung der Erbrechtslage nach dem am 21. Juli 1976 verstorbenen Erblasser die Höfeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1976 (BGBl I S. 1933 - HöfeO 1976) anzuwenden ist.
  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R

    Gewährung von Altersrente - Lebenslange Verpachtung - Landwirtschaftlicher

    Nach der hier örtlich anwendbaren HöfeO idF der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl I S 1933) ist in der ersten Hoferbenordnung als Hoferbe berufen in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO).
  • BVerwG, 10.12.1992 - 3 C 29.90

    Landwirtschaft - Milcherzeugung - Betriebseinheit - Verpachtung

    Mithin stellt auch eine komplette (Milch-)Produktionseinheit, verstanden als landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle (vgl. § 1 Höfeordnung, BGBl. 1976 I S. 1933), nur einen Betriebsteil dar, wenn der veräußernde Erzeuger noch weitere Produktionseinheiten bewirtschaftet.
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Erfüllt eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung die Voraussetzungen eines Hofs i. S. des § 1 Abs. 1 der Höfeordnung --HöfeO -- (BGBl I 1976, 1933) und ist ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen, so bestimmt sich die Erbfolge in den Hof an Stelle der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach §§ 4 ff. HöfeO, wonach die Erbschaft nur einem Erben zusteht.
  • BGH, 20.01.1982 - V BLw 9/81

    Einwendungen des Hoferben gegenüber dem Abfindungsergänzungsanspruch des Miterben

    Der angefochtene Beschluß betrifft hingegen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruchs, sondern das Recht des Verpflichteten, von diesem Anspruch solche Aufwendungen abzusetzen, die er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung für einen gleichwertigen Ersatzerwerb gemacht hat (§ 13 Abs. 2 in der am 26. Juli 1976 - BGBl I S. 1933 - bekanntgemachten Neufassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 - BGBl I S. 881).
  • BGH, 10.02.1983 - V BLw 2/82

    Erteilung eines Erbscheines nebst Hoffolgezeugnis - Bindung an eine

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