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   BGBl. I 1976 S. 3245   

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BGBl. I 1976 S. 3245 (https://dejure.org/1976,3861)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 139, ausgegeben am 01.12.1976, Seite 3245
  • Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG)
  • vom 25.11.1976

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Die danach zulässigen Hinweise sind in §§ 3 bis 7 der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) - WerbeVOStBerG - eingehend geregelt.
  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95

    "Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben

    Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, darf sich nach § 6 der Verordnung über Art und Inhalt der unzulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) grundsätzlich nur der Lohnsteuerhilfeverein selbst in Adreß- und Fernsprechbücher oder ähnliche Verzeichnisse mit seinem Namen, der Anschrift der Vereinsgeschäftsstelle und der Bezeichnung sowie den Anschriften der Beratungsstellen aufnehmen lassen.
  • BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93

    Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung - Berufswidrige Werbung

    Als zutreffend erweist sich allerdings die Beanstandung der Revision, der Beklagte habe in einer vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 StBerG nicht gedeckten Weise gehandelt, weil danach Berufsvertretungen wie dem Beklagten Hinweise auf ihre (begrenzt zulässige) steuerberatende Tätigkeit im Rahmen des sachlich Gebotenen lediglich in dem in §§ 3 bis 7 der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOSt-BerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I, S. 3245) bestimmten Umfang erlaubt sind und der Beklagte auf die Aufnahme entsprechender Beratungstätigkeiten nicht, wie in § 3 Werbe-VOStBerG allein vorgesehen, mit einer unmittelbar an seine Mitglieder gerichteten Zeitungsanzeige, sondern in Form einer Pressemitteilung hingewiesen hat, die - was auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - vom Wortlaut der genannten Ausnahmevorschrift nicht erfaßt wird und damit grundsätzlich nach § 8 WerbeVOStBerG i.V. mit § 8 StBerG untersagt ist.
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 258/88

    Lohnsteuerhilfeverein IV - Irreführung/sonst

    Die Art und Weise, in der die Lohnsteuerhilfevereine auf ihre Existenz und Tätigkeit hinweisen dürfen, ist in der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) festgelegt.
  • BGH, 01.03.1984 - I ZR 8/82

    Verstoß gegen das Werbeverbot für Steuerberater

    Nach § 8 Abs. 2 SteuerberatungsG und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl I S. 3245) dürften ausschließlich die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 SteuerberatungsG bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen, jedoch nicht die Steuerberaterkammern oder die einzelnen in ihnen zusammengefaßten Berufsangehörigen.
  • BGH, 11.11.1982 - I ZR 126/80

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins -

    Nach § 8 Abs. 2 SteuerberatungsG dürften Lohnsteuerhilfevereine nur im Rahmen des sachlich Gebotenen, d.h. nur in den Grenzen der §§ 3-8 WerbeVOSteuerberatungsG (Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vom 25.11.1976, BGBl I S. 3245) auf diese Befugnis hinweisen.
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