Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 965   

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BGBl. I 1976 S. 965 (https://dejure.org/1976,7066)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 15.04.1976, Seite 965
  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • vom 12.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976, BGBl I S. 965, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. April 2013, BGBl I S. 868,.
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 4 N 08.778

    Keine Ermächtigungsgrundlage für Satzung gegen Kinderarbeit bei Grabmalen

    Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, hier Kompetenzen zur weiteren Ausgestaltung auf die Gemeinden zu übertragen, vielmehr habe er den Bereich der Kinderarbeit bereits mit dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (BGBl. I 1976, S. 965) geregelt.

    Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund unter anderem mit dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (BGBl. I 1976, S. 965) Gebrauch gemacht; eine dem Landesrecht zugängliche Regelungslücke ist nicht ersichtlich.

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    vom 12. April 1976 (BGBl I 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom zu.
  • FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99

    Möglichkeit des Einzelnen zur Berufung auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte

    Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit der vom Kläger bzw. vom xxx nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG - vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1973, 1885) in der Fassung vom 12. April 1976 (BGBl I 1976, 965) sowie nach anderen gesetzlichen bzw. betriebsgenossenschaftlichen Regelungen erbrachten arbeitsmedizinischen Leistungen.
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RVi 1/87

    Gleichheit - Ausgleichsrente - Kind - Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

    Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen überhaupt nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt werden (§ 5 Satz 1, § 2 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 12. April 1976 - BGBl I 965 - zur Rechtslage im Jahr 1950: Molitor/Volmer/Germelmann,.
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