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   BGBl. I 1976 S. 989   

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BGBl. I 1976 S. 989 (https://dejure.org/1976,8152)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 22.04.1976, Seite 989
  • Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
  • vom 09.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Hinzu kommen die Leistungen des Staates nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (§ 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes -- BAföG -- vom 26. August 1971 [BGBl. I S 1409], jetzt in der Neufassung vom 9. April 1976 [BGBl. I S 989]).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Die frühere Regelung in den Nummern 1 und 2 des § 20 Abs. 1 BAföG, nach der beim Vorliegen der Voraussetzung im ersten Halbsatz dieser Bestimmung der Bewilligungsbescheid aufzuheben (und der Förderungsbetrag zu erstatten) war, soweit der Auszubildende die Leistung der Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt hatte, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen hatte, oder soweit er gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hatte, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren (so die Fassung nach der Bekanntmachung vom 9. April 1976 <BGBl. I S. 989>), ist in die auf Art. 11 § 1 Nr. 2 SGB-VwVf beruhende Neufassung des § 20 Abs. 1 BAföG nicht übernommen worden.
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Soweit in einigen Bundesgesetzen vom "Gymnasium" die Rede ist (zB in § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl I S. 989) oder in Art. IX § 7 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173)), ist darin lediglich ein Rückgriff auf eine allgemein übliche und herkömmliche Schulformbezeichnung zu erblicken, aus der jedoch keinerlei Verbindlichkeit für die Schulorganisation der Länder hergeleitet werden kann.
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