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   BGBl. I 1977 S. 1101   

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BGBl. I 1977 S. 1101 (https://dejure.org/1977,4575)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.07.1977, Seite 1101
  • Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
  • vom 29.06.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15

    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt;

    a) Der im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" in Art. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbK) - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Einbürgerungsanspruch nicht das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 598, 1219) - StlMindÜbk -, sondern das zu seiner Ausführung erlassene Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - AG-StlMindÜbk - ist.
  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Zwar habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), - RuStAG - erworben.

    Nach § 27 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), ist für die Ausstellung der erstrebten Bescheinigung die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Kläger seinen dauernden Aufenthalt hat.

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