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   BGBl. I 1978 S. 446   

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BGBl. I 1978 S. 446 (https://dejure.org/1978,4100)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 05.04.1978, Seite 446
  • Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
  • vom 31.03.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (279)

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung

    In Anlehnung an Vorläuferbestimmungen ua in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50) eingeführt worden, um "eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten", nachdem sich eine entsprechende Regelung in Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl I 446) bewährt habe (vgl BT-Drucks 12/1217 S 53) .

    Durch sie sollte das OVG von Arbeit für "aussichtslose Berufungen" entlastet werden, um die ersparte Kapazität "nutzbringend für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen anwenden" zu können (vgl BT-Drucks 8/842 S 12; ähnlich BT-Drucks 11/7030 S 31 f zur Fortführung des zeitlich befristeten Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit als § 130a VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17.12.1990, BGBl I 2809) .

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG -, wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    § 130 a VwGO geht zurück auf Art. 2 § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446).

    Die Bestimmung verfolgte das Ziel, das Oberverwaltungsgericht von Arbeit für aussichtslose Berufungen zu entlasten, damit es "die ersparte Arbeitskapazität (...) nutzbringend für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen anwenden" kann (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks 8/842 S. 12).

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