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   BGBl. I 1978 S. 97   

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BGBl. I 1978 S. 97 (https://dejure.org/1978,8889)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 05.01.1978, Seite 97
  • Neufassung der Gewerbeordnung
  • vom 01.01.1978

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92

    Amtshaftung für TÜV-Sachverständigen bei Vorprüfung nach Druckbehälterverordnung

    b) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß der Behälter Nr. 1492 zugleich auch den Bestimmungen der aufgrund des § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 der Gewerbeordnung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1978 BGBl. I S. 97) erlassenen Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 184) unterfiel.
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Das private Bewachungs- und Geldtransportunternehmen, in dessen Dienst der Geldbote bei dem Unglücksfall stand, übte mit besonderer behördlicher Erlaubnis ein Gewerbe zum Schutz fremden Eigentums aus (§ 34a Abs. 1 Gewerbeordnung mit Änderungen bis zum Gesetz vom 29. Juli 1976 - BGBl. I 2034 -, vgl. Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 - BGBl. I 97 -).
  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 625/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung des § 124b GewO

    Dementsprechend hat auch der Minister für Wirtschaft bei der Bekanntmachung einer bereinigten Fassung der Gewerbeordnung am 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 f.) § 124 b GewO nicht kursiv drucken lassen, obwohl das nach einer Vorbemerkung der Bekanntmachung bei vorkonstitutionellem Recht geschehen sollte.
  • VG Karlsruhe, 11.08.2020 - 14 K 6725/19

    Recht zur Aufstellung von Geldspielgeräten

    § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO hat spätestens - und fast wortgleich mit seiner heutigen Fassung - mit der Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung am 01.01.1978 (BGBl. 1978, 97) Eingang in die Gewerbeordnung gefunden.
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 1.81

    Berufsbildung - Gleichzeitiger Schulbesuch - Berufserfahrung

    Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin beigetreten werden, durch den ablehnenden Bescheid werde in das durch § 41 der Gewerbeordnung GewO in der Fassung vom 01.01.1978 (BGBl. I S. 97) jedem Gewerbetreibenden zustehende Recht zur Annahme von Lehrlingen eingegriffen.
  • BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 200/84
    Durch Beschluß vom 16. März 1982 hat der damals zuständige Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Verfahren zusammen mit zwei weiteren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen, inzwischen wieder abgetrennten Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 124 b GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1, Januar 1978 (BGBl. I S. 97) mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sei.
  • VG Sigmaringen, 07.11.2019 - 9 K 5053/19

    Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten; Gesetzgebungskompetenz

    § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO hat spätestens - und fast wortgleich mit seiner heutigen Fassung - mit der Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung (GewOBek78) am 01.01.1978 (BGBl. 1978, 97) Eingang in die Gewerbeordnung gefunden.
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 140.80

    Gewerbebetrieb - Feiertagsarbeit - Besonderes Verhältnis

    Am 24. Januar 1978 beantragte die Klägerin, die Beschäftigung von Arbeitnehmern gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) - GewO - auch an denjenigen deutschen Feiertagen des Jahres 1978 zuzulassen, die nicht auch in den Vereinigten Staaten von Amerika Feiertage sind.
  • OVG Hamburg, 11.06.1985 - Bf VI 32/84

    Präsentieren eines für eine Wirtschaftsregion typischen Warenangebots als

    Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte es rechtswidrig abgelehnt habe, die vom 29. Oktober bis 6. November 1983 als Jahrmarkt durchgeführte Veranstaltung "Schaufenster Harburg" als Ausstellung im Sinne des § 65 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) festzusetzen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1986 - 12 B 88/86

    Auslegung des Begriffs des "größeren Zeitabstandes" i.S.d. § 68 Abs. 2

    Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Eröffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
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