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   BGBl. I 1980 S. 289   

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BGBl. I 1980 S. 289 (https://dejure.org/1980,10603)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 20.03.1980, Seite 289
  • Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
  • vom 14.03.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88

    Gewerberecht: Pflicht zur Auskunftserteilung aus statistischen Zwecken im

    Sie bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch die zuständige Behörde (vgl. § 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 <BGBl. I S. 289> - BStatG 1980 - und § 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 <BGBl. I S. 462> - BStatG 1987 -); dieser bleibt ein gewisser Spielraum bei der Festlegung der im Rahmen des gesetzlichen Merkmals möglichen Fragen.
  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 17.5186

    Mietspiegel für München; Auskunftsklage; Mietspiegel als kommunale Statistik

    Ihre Gewährleistung dient dabei dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Behörden sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der gemachten Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten (vgl. Gesetzesbegründung zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 zu § 16 Geheimhaltung, BT-Drs 10/5345, S. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 8/2517 S. 16 - Begründung zum Bundesstatistikgesetz von 1980).
  • OLG Stuttgart, 05.09.1988 - 1 Ss 444/88

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ; Nichterteilung von

    Denn bei Erlaß des Volkszählungsgesetzes 1987 am 8. November 1985 galt noch das BStatG vom 14. März 1980 (BGBl I S. 289), das eine solche Strafvorschrift nicht enthielt.
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