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   BGBl. I 1980 S. 308   

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BGBl. I 1980 S. 308 (https://dejure.org/1980,11898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 20.03.1980, Seite 308
  • Neufassung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
  • vom 14.03.1980

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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Denn bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes handelt es sich gemäß § 1 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) - die Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nach § 7 Satz 1 erst zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt -, um eine Bundesstatistik.
  • BVerwG, 28.07.2017 - 10 B 7.17

    Rückwirkender Anspruch der Gemeinde auf Korrektur des Bevölkerungsstandes auf

    Die klagende Gemeinde begehrt für die Jahre 2007, 2008 und 2009 eine Korrektur ihres Bevölkerungsstandes, den der Beklagte auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290 - BevStatG 1980), festgestellt hat.
  • VG Sigmaringen, 29.11.2016 - 4 K 1431/13

    Kommunaler Finanzausgleich: Differenzen zum Melderegister stellen Ermittlung der

    Maßstab für die Fortschreibung der Einwohnerzahl ist daher nicht das Melderegister der Gemeinde, über welches übrigens das Statistische Landesamt keinerlei Kontrolle hätte, sondern sind Faktoren und Methoden, die dem Statistischen Landesamt im Einzelnen durch das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (vom 14.03.1980, BGBl. I, 308 mit späteren Änderungen) vorgegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1989 - 10 S 138/89 -, juris, RdNr. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1989 - 10 S 138/89

    Ermittlung der Einwohnerzahl für den Finanzausgleich

    Maßstab für diese Fortschreibung ist nicht, wie die Klägerin meint, das Melderegister der Gemeinde, sondern sind Faktoren und Methoden, die dem Statistischen Landesamt im einzelnen durch das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vom 14.3.1980 (BGBl. I S. 308) vorgegeben sind.
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