Gesetzgebung
   BGBl. I 1981 S. 1205   

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BGBl. I 1981 S. 1205 (https://dejure.org/1981,11124)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.12.1981, Seite 1205
  • Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
  • vom 01.12.1981

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (144)

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (zB Architekten, ...), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S 35) .
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art. 1 Nr. 2 § 180 Abs. 8; vgl auch BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 82) des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den Zeitpunkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen.
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die Versicherten zu tragen haben.

    Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen.

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