Gesetzgebung
BGBl. I 1981 S. 1442 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.1981, Seite 1442
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- vom 17.12.1981
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84
"Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur …
berechnung demzufolge (vgl. § 22 der Steuerberatergebühren Verordnung vom 17.12.1981, BGBl. I S. 1442) als zu hoch erscheinen (siehe auch das in der Parallelsache ergangene Senatsurteil "Unternehmensberatungsgesellschaft II" vom 9.10.1986 - I ZR 16/85). - BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95
Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung …
Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Beklagten auf eine Überwachungsgebühr verneint und dazu ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, neben der vereinbarten Gebühr aus § 33 Abs. 3 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl I 1442), die die Beklagte in Höhe von 4, 75/10 nach Tabelle C berechnet und erhalten habe, eine Überwachungsgebühr aus § 33 Abs. 5 StBGebV - zunächst in Höhe von 3, 5/10 (GA I 8 f), später von 3, 75/10 (GA II 234 ff) nach Tabelle C - zu verlangen. - BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren …
Bemerkenswert ist, dass die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Bevollmächtigen auf der Grundlage einer "gesetzlichen" Gebührenordnung abrechnen können (Steuerberater ab 1. April 1982 auf der Grundlage des § 45 Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) vom 17. Dezember 1981, BGBl I 1442, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 60 Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I 718; vor der gesetzlichen Regelung durch die StBGebV wurde von der Rechtsprechung § 162 Abs. 2 VwGO analog angewandt, vgl OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1966, 2184).
- BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 2/05 R Bemerkenswert ist, dass die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Bevollmächtigen auf der Grundlage einer "gesetzlichen" Gebührenordnung abrechnen können (Steuerberater ab 1. April 1982 auf der Grundlage des § 45 Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) vom 17. Dezember 1981, BGBl I 1442, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 60 Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I 718; vor der gesetzlichen Regelung durch die StBGebV wurde von der Rechtsprechung § 162 Abs. 2 VwGO analog angewandt, vgl OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1966, 2184).
- OVG Hamburg, 25.07.1989 - Bf VI 64/86
Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Rahmen eines Rechtsstreits …
Mit Schreiben vom 28. Januar 1983 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 3) gegen die Verwendung der " Gebührentabelle " in der Fassung vom 1. April 1982 berufsrechtliche Bedenken: Durch die Überschrift " Gebührentabelle " werde der Anschein erweckt, es gebe neben der Steuerberatergebührenverordnung (StBGeV) vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442) eine weitere Gebührentabelle .Diese Verordnung ist in Gestalt der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442, m.Änd. v. 20.6.1988, BGBl. I S. 841) erlassen worden.
- BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R Bemerkenswert ist, dass die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Bevollmächtigen auf der Grundlage einer "gesetzlichen" Gebührenordnung abrechnen können (Steuerberater ab 1. April 1982 auf der Grundlage des § 45 Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) vom 17. Dezember 1981, BGBl I 1442, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 60 Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I S 718; vor der gesetzlichen Regelung durch die StBGebV wurde von der Rechtsprechung § 162 Abs. 2 VwGO analog angewandt, vgl OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1966, 2184).
- BGH, 09.10.1986 - I ZR 16/85
"Unternehmensberatungsgesellschaft II"; Zahlung der Steuerberatergebühren durch …
Denn während der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer am Einzelfall orientierten umfassenden Beratung habe, müsse der Steuerberater mit der Möglichkeit rechnen, daß ihn die Betreuungsgesellschaft nicht mehr berücksichtigen werde, wenn dieser die Tätigkeit des Steuerberaters als zu umfangreich und ihr seine Gebührenrechnung demzufolge (vgl. § 22 der Steuerberatergebührenverordnung vom 17.12.1981, BGBl. I 1442) als zu hoch erschienen. - OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1997 - 2 M 8/97
Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Fremdenverkehr
Ein Vorteil für Steuerberater ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gebühren eines Steuerberaters sich nicht in demselben Verhältnis wie die positiven Einkünfte bzw. Umsätze der Mandanten erhöhen, da die Gebührentarife in den Anlagen zur Steuerberatergebührenverordnung (BGBl. I 1981, S. 1442 i.d.F. der 2. ÄndVO, BGBl. I 1991, S. 1370) degressiv ausgestaltet sind.