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   BGBl. I 1981 S. 261   

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BGBl. I 1981 S. 261 (https://dejure.org/1981,11075)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 25.02.1981, Seite 261
  • Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
  • vom 23.02.1981

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung über Heizkostenabrechnung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85

    Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

    »Zur Anwendbarkeit der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981 (BGBl. I S. 261), wenn ein Dritter die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage des Gebäudeeigentümers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.«.

    Die Parteien streiten darüber, ob - wie der Beklagte meint - die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV ) vom 23. Februar 1981 (BGBl I S. 261) abrechnen muß, die erteilten Abrechnungen verständlich und nachprüfbar und die in die Abrechnungen eingestellten Meß- und Preisangaben mit Ausnahme der Öl- und Frischwasserpreise zutreffend sind.

    Das Berufungsgericht hat den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV ) vom 23. Februar 1981 (BGBl I S. 261, jetzt in der Fassung der Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984, BGBl I S. 592) verkannt.

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Die streitigen Abrechnungen, aus denen die Klägerin ihr Zahlungsbegehren der Höhe nach ableitet, ermangeln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb der erforderlichen Ordnungsmäßigkeit, weil sie auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) und nicht der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 (BGBl. I S. 261, ab 1. Mai 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 - BGBl. I S. 593 - und ab 1. März 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 - BGBl. I S. 116) erstellt sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2005 - L 19 B 68/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Höhe des vorgenommenen Abzuges entspricht dem Ansatz nach § 9 Abs. 3 Satz 4 der Heizkostenverordnung (Heizkostenverordnung vom 13.02.1981, BGBl. I S. 261 in der Fassung der letzten Änderungen durch die Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989, BGBl. I, 109 ff., 110) in Höhe von 18%.
  • OLG Hamm, 26.06.1987 - 15 W 438/85

    Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Wiederanbringung der von ihm

    Das gilt erst recht, wenn man mit Augustin (a.a.O., § 16 WEG, Rn. 29) die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in den Räumen des Sondereigentums (vgl. § 5 der Heizkosten-Verordnung vom 23.02.1981, BGBl. I S. 261) als Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnet.
  • SG Mainz, 29.02.2008 - S 7 ER 41/08

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - örtlicher

    Die Höhe des Abzugs beträgt jedoch nicht 18 Prozent der Heizkosten in Anlehnung § 9 Abs. 3 Satz 4 der Heizkostenverordnung vom 13.02.1981 (BGBl I, S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 19.01.1989 (BGBl I, S. 109; so die bislang herrschende Rechtssprechung, vgl. u.a. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.2006 - L 3 AS 20/06; a.A. Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2007).
  • VG Bremen, 26.11.2007 - S8 K 2018/06

    Kein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidamie

    Satz 4 Heizkostenverordnung vom 13.02.1981 (BGBl I, S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 19.01.1989 (BGBl I, S. 109) ein Abschlag in Höhe von 18 % der Heizkosten vorzunehmen.
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