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   BGBl. I 1982 S. 1196   

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BGBl. I 1982 S. 1196 (https://dejure.org/1982,11110)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 31.08.1982, Seite 1196
  • Neufassung des Weingesetzes
  • vom 27.08.1982

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Da es sich bei dem zum Gegenstand der Klage gemachten Wein um einen Prädikatswein handelte, der eine amtliche Prüfungsnummer erhalten hatte, war seine Verkehrsfähigkeit nach § 52 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 WeinG zu verneinen.
  • BVerwG, 25.11.1993 - 3 C 38.91

    Weingesetz - Sensorische Beurteilung - Gerichtliche Kontrolle - Prädikatswein

    Grundlage des Anspruchs ist § 12 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) - WeinG -, Danach wird einem Wein das Prädikat "Auslese" zuerkannt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 sowie die weiteren in § 12 aufgestellten Voraussetzungen dieses Prädikats erfüllt.
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 3.88

    Berührung des Schutzbereichs der Berufsfreiheit durch öffentliche negative

    Da es sich bei den zum Gegenstand der Klage gemachten Weinen nach dem Vortrag der Klägerin um ausländische Prädikatsweine handelte, die eine amtliche Prüfungsnummer erhalten hatten, war deren Verkehrsfähigkeit nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) zu verneinen.
  • BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80

    Änderung eines Streitwertbeschlusses

    Die bundesrechtliche Regelung über die Voraussetzungen, unter denen ein Lagename in die Weinbergsrolle eingetragen wird, beschränkt sich auf die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 10 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 3 C 19.90

    Wein - Abfüllerangabe - Weinflaschenetikett

    Diese Weine seien gemäß Art. 43, 46 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 S. 99) nicht verkehrsfähig und könnten daher nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) - WeinG - verkauft werden.
  • BVerwG, 10.09.1992 - 3 C 60.90

    Weingesetz - Ausnahmegenehmigung - Verstoß gegen das Überzuckerungsverbot

    Da das Gemeinschaftsrecht eine Ausnahmegenehmigung des von der Klägerin erstrebten Inhalts nicht vorsieht, kam als Grundlage für das Begehren nur § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz - WeinG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1206), in Betracht.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1989 - 3 Ss 589/88

    Erfordernis einer Genehmigung für die Zusetzung von gefriergetrockneten Bakterien

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits durch die Ersetzung der VO (EWG) Nr. 337/79 durch die inhaltsgleiche VO (EWG) Nr. 822/87 i.d.F. vom 18. März 1987 die Strafbarkeit des vom Amtsgericht festgestellten Verstoßes entfallen ist (so OLG Koblenz, NStZ 1989, 188), oder ob die bloße Auswechslung der inhaltsgleichen EG-Verordnungen die Strafbewehrung durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz nach § 69 a Weingesetz in Verbindung mit Artikel 86 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 822/87 unberührt gelassen hat (so im Ergebnis BayObLG, Entscheidungssammlung Weinrecht 1983, 42 ff für den Fall einer Ordnungswidrigkeit, wobei allerdings § 69 a Weingesetz i.d.F. vom 27.8.1982 - BGBl I, Seite 1196 - nicht berücksichtigt wurde).
  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 4.88

    Weingesetz - Rosewein - Weißherbst

    Grundlage für das Begehren der Klägerin ist § 11 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) und des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1424).
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