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   BGBl. I 1983 S. 1532   

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https://dejure.org/1983,12294
BGBl. I 1983 S. 1532 (https://dejure.org/1983,12294)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 24.12.1983, Seite 1532
  • Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
  • vom 22.12.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (424)

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Sie kommt jedenfalls im Verhältnis von ambulanter zu stationärer Leistung zur Geltung (dazu bereits BT-Drucks 10/335 S 103 zur Einführung des § 3 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Durch Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) wurde den Absätzen 1 und 2 des Art. 2 § 2 2. HStruktG - mit Wirkung zum 1. Januar 1984 (vgl. Art. 39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984) - ein Absatz 3 angefügt, demzufolge § 55 BeamtVG bei den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen mit der Maßgabe Anwendung fand, daß "einschließlich eines Ausgleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen" war.
  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch

    So war etwa im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) für betrieblich ausgebildete Berufsanfänger eingeführte vollständige Anknüpfung an das Entgeltausfallprinzip (§ 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG idF des RehaAnglG iVm § 112 Abs. 7 AFG; BT-Drucks 7/1237 S 78, zu Nr. 11) in der Folgezeit mehrfach eingeschränkt und schließlich die in § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) vorgesehene Bemessung nach der Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts einer in Betracht kommenden Beschäftigung im Wesentlichen in das SGB III übernommen worden (§ 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes [AFRG] vom 24. März 1997, BGBl I 594; BT-Drucks 13/4941 S 179; zum Entgeltausfallprinzip im AFG und im SGB III vgl auch Pawlak in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 RdNr 22 ff; ferner Winkler, info also 2006, 147, 149).
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