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   BGBl. I 1986 S. 122   

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BGBl. I 1986 S. 122 (https://dejure.org/1986,13450)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 22.01.1986, Seite 122
  • Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
  • vom 16.01.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Diesen Ansatz übernahm der Gesetzgeber des Haustürwiderrufsgesetzes, der in der amtlichen Begründung ausdrücklich festhielt, der "Kunde" könne das Widerrufsrecht als "Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben" (BT-Drucks. 10/2876, S. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14).
  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

    Widerruf einer in Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung:

    Insoweit hatte bereits der Gesetzgeber des Haustürwiderrufsgesetzes, dessen Bestimmungen der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nahezu unverändert übernommen hat, maßgeblich auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kunden bei allen an der Haustür oder unter vergleichbaren Umständen geschlossenen Verträgen abgestellt und hervorgehoben, dass der Anwendungsbereich des bei derartigen Verträgen vorgesehenen Widerrufsrechts nicht auf Kaufverträge beschränkt sei, weil Unzuträglichkeiten und Missstände genauso bei dem Abschluss anderer Verträge auftreten könnten (BT-Drucks. 10/2876, S. 7, 9; 14/6040, S. 167).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HaustürWG entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/2876, S. 4, Entwurfstext zu § 3, und S. 14, Begründung zu dieser Entwurfsregelung).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Die Parteien streiten darüber, ob die Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in den Wohnungen seiner Kunden abschließen läßt, nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl I S. 122 - künftig: HWiG) widerrufen werden können oder ob dies deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vertragsverhandlungen auf vorherige Bestellung durch die Kunden geführt worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).

    Der Gesetzgeber des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften ist davon ausgegangen, daß die gewerberechtliche Rechtsprechung und Literatur zu § 55 Abs. 1 GewO zur Auslegung des Begriffs der vorhergehenden Bestellung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG herangezogen werden könne (Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucks. 10/2876 S. 12, abgedr. in ZIP 1985, 376, 381).

    Sie muß sich am Schutzzweck dieses Gesetzes orientieren, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit bei Haustürgeschäften durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 = ZIP 1985, 376); eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden allzu sehr einschränkende Interpretation wird diesem Gesetzeszweck nicht gerecht.

    Bei einer unerbetenen und den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage des Anbieters entsteht indessen für den Kunden - ähnlich wie bei einem nicht verabredeten Hausbesuch - eben die Lage, die das Gesetz zu seinem Schutz vermeiden will und die für den in Geschäftsdingen oft wenig erfahrenen Kunden die Gefahr der Überrumpelung durch die Überredungskünste des zumeist psychologisch geschulten und in solchen Situationen besonders geschickten Vertreters mit sich bringt (vgl. dazu BT-Drucks. 10/2876 S. 6 = ZIP 1985, 376, 377 und Senatsurteil vom 27. Januar 1988 aaO unter I 2 d).

    Hat etwa der Anbieter bei einem vorangegangenen Kontakt einen Anruf in einer Weise angekündigt oder hat sich der Kunde, z. B. auf einer Werbeantwortkarte (dazu vgl. BT-Drucks. 10/2876 S. 12 = ZIP 1985, 376, 381), mit einem Rückruf in einer Weise einverstanden erklärt, die klarstellt, daß ein Hausbesuch, bei dem Vertragsverhandlungen geführt werden, verabredet werden soll, so wird eine Überrumpelung des Kunden durch das sodann erfolgende Telefonat fernliegen (z. B. Ringeisen aaO).

  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Da sich die neueren Gesetze eng an die Regelung im Zweiten Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 angelehnt haben (so BT-Drucks. 10/2876 S. 12 f zum HWiG; BT-Drucks. 11/5462 S. 21 f zum VerbrKrG), ist der Begriff in allen genannten Gesetzen einheitlich auszulegen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1273, 1274) [OLG Stuttgart 20.07.1990 - 2 U 45/90] und dabei von dem Gesetzeszweck auszugehen, daß durch den Zwang zur gesonderten Unterschrift der Effekt erhöhter Aufmerksamkeit des Kunden erreicht (vgl. Beratungen des Rechtsausschusses in: Materialien zum 2. Abzahlungsänderungsgesetz, 1969-1974, S. 205 R) und ihm so Inhalt und Bedeutung der Belehrung klar vor Augen geführt werden soll (BT-Drucks. 10/2876 S. 13 zum HWiG).

    Im Gegenteil sollte die Regelung "eng an § 1 b AbzG angelehnt" sein (BT-Drucks. 10/2876 S. 12).

    Die Notwendigkeit einer anderen Formulierung ergab sich allein daraus, daß bei Abzahlungsgeschäften die Willenserklärung des Käufers der Schriftform bedarf (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 AbzG), während Haustürgeschäfte formfrei gültig sein sollten (BT-Drucks. 10/2876 S. 13; dazu auch OLG Köln NJW 1987, 1205 [OLG Köln 19.12.1986 - 6 U 198/86]; Löwe BB 1986, 821, 828).

  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

    Dem Haustürwiderrufs- und dem Verbraucherkreditgesetz liegen zwar verschiedenartige Schutzbereiche zugrunde (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 10, für das Verhältnis zum Abzahlungsgesetz), mit ihnen werden aber im Grunde keine unterschiedlichen Schutzzwecke verfolgt (so auch Köndgen aaO).

    Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher Verpflichtungen zu bewahren; daß dabei im einen Fall an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei der Vertragsanbahnung bestimmten Vertriebsmethoden (BT-Drucks. 10/2876, S. 7 f.), im anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen Gefahr wirtschaftlicher Überforderung (BT-Drucks. 11/5462, S. 21) ausgesetzt ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung.

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).

    Der Verbraucher hat auf Grund der Situation keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (BT-Drucks. 10/2876, S. 6).

  • BGH, 11.01.1996 - IX ZR 56/95

    Vorlegung an den EuGH betreffend die Anwendung der Richtlinie vom 20.12.1985 auf

    Der Beklagte hat die Bürgschaftserklärung nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) - im folgenden: Haustürwiderrufsgesetz oder HWiG - widerrufen.

    Diese bestehen darin, daß der Kunde, dem Waren oder Dienstleistungen im weitesten Sinne im Direktvertrieb angeboten werden, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein kann, weil er mit dem an ihn herangetragenen Angebot überrumpelt und zur Abnahme von gar nicht benötigten Leistungen verleitet werden, dabei unter Umständen keine Zeit und Gelegenheit zu einem Marktvergleich haben und damit letztlich seine Rolle als Marktpartner nicht wahrnehmen kann (vgl. bereits die Begründung zum ersten, vom Freistaat Bayern eingebrachten Gesetzentwurf vom 3. Juni 1975, BR-Drucks. 384/75 S. 5; BT-Drucks. 10/2876 S. 1).

    Ein Indiz gegen eine solche weite Auslegung ist auch der Umstand, daß ein alternativer Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, wonach der Eintritt in einen Verein in das Gesetz einbezogen werden sollte (BT-Drucks. 10/584 S. 2 § 2 Abs. 2; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 12. November 1985, BTDrucks. 10/4210 S. 9), verworfen worden ist.

    Bei der abschließenden Beratung im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages und im Bundestag selbst ist die Mehrheit, die das Haustürwiderrufsgesetz zustande gebracht hat, davon ausgegangen, daß sich dieses im Rahmen des damals vorliegenden Entwurfs der Richtlinie halte (BT-Drucks. 10/4210 S. 9).

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 71/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Erwerbstätigkeit

    Wer dagegen für Zwecke seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Haustürgeschäft abschließe, werde in aller Regel häufiger solche Geschäfte eingehen, hierbei Erfahrungen erworben haben und deswegen nicht schutzbedürftig sein (Begründung des Entwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876 S. 14).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 30.03.2000 - VII ZR 167/99

    Begriff der Privatwohnung; pauschalierter Schadensersatz beim Fertighausvertrag

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 14 S 1280/96

    Vertriebssystem der Fa Tupperware unterfällt nicht dem Reisegewerbe, da eine

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

  • OLG München, 22.06.1990 - 14 U 25/90

    Einordnung einer Reise als Freizeitveranstaltung; Vorliegen des gewerblichen

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

  • OLG München, 20.06.2013 - 14 U 103/13

    Europarechtskonformität der Befirstung des Widerrufsrechts gemäß § 5a Abs. 1 , 2

  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 20.03.2000 - VII ZR 167/99

    Abgabe einer Willenserklärung - Privatwohnung - Vertrieb von Fertighäusern -

  • BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • LAG Hamm, 01.04.2003 - 19 Sa 1901/02

    Widerruf eines Aufhebungsvertrages; Wiedereinstellungsanspruch nach

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

    Aufhebungsvertrag

  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Köln, 14.08.1989 - 7 U 205/88

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vertrages; Beweislast für den

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

  • OLG München, 10.10.2013 - 14 U 1804/13

    Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

  • OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04

    Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 57/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

  • OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06

    Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

  • BayObLG, 13.04.1993 - REMiet 3/93

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96

    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 276/88

    Begriff der "vorherigen Bestellung"

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines unwirksamen

  • LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 5 O 110/05

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienfondbeteiligungsgeschäftes,

  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87

    Begriff der vorhergehenden Bestellung bei Einverständnis mit Hausbesuch

  • BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90

    Abschluß eines Darlehensvertrages als Haustürgeschäft

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 163/09

    Rückabwicklungsanspruch bei Widerruf eines bereits erfüllten Darlehensvertrages

  • LG Potsdam, 21.06.2016 - 1 O 301/15
  • OLG Hamm, 29.06.1995 - 5 U 45/95

    Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde; Wirksamkeit einer

  • BGH, 28.06.1990 - I ZR 287/88

    Haustürgeschäft - Verbandsinteresse

  • LG Potsdam, 05.07.2016 - 1 O 256/15
  • KG, 24.08.2004 - 4 U 64/03

    Verbraucherkredit: Gesamtbetragsangabe bei unechten Abschnittsfinanzierungen;

  • LAG Hessen, 08.01.2008 - 13 Sa 978/07

    Aufhebungsvertrag - Haustürgeschäft - Inhaltskontrolle

  • LG Potsdam, 03.05.2016 - 1 O 292/15
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 12 K 301/99

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keine Voraussetzung für Eigenheimzulage beim

  • LG Potsdam, 12.04.2016 - 1 O 311/15
  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/95

    Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Vertrags

  • OLG Köln, 12.11.1993 - 3 U 27/93

    Widerruf einer Bürgschaft nach dem HaustürWG

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 315/95

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung - Widerruf seiner

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts bei Bestimmung zum Vertragsschluss durch

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 278/95

    Voraussetzung für den Abschluss eines Haustürgeschäftes - Zahlungsanspruch des

  • LG München I, 22.12.1999 - 15 O 4046/99

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkredite

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 277/95

    Voraussetzungen des Widerrufs eines Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz -

  • OLG Köln, 21.06.1989 - 6 U 31/89

    Verzicht des Verbrauchers auf das Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht;

  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/85

    Vermittlung des Kaufs eines Time-Sharing-Nutzungsrechts an einer Ferienwohnanlage

  • LG Fulda, 26.02.1987 - 4 O 394/86

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb; Anforderungen an

  • AG Lichtenfels, 24.05.1989 - C 618/88
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