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   BGBl. I 1986 S. 1421   

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BGBl. I 1986 S. 1421 (https://dejure.org/1986,28206)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 02.09.1986, Seite 1421
  • Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
  • vom 26.08.1986

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (152)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in einem solchen Fall die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung nach § 21 Abs. 4 SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) in aller Regel zu erteilen hat und das ihr verbleibende "Restermessen" davon abhängig ist, daß der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. BAG, Urteile vom 20. Dezember 1976 - 5 AZR 736/75 - und vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - ).
  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Satz 2 wurde nämlich mit der Neufassung des SchwbG vom 26. August 1986 (BGBl I 1421) eingefügt, um in Fällen der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten den in § 15 SchwbG angeordneten Kündigungsschutz auch auf die zwischen Antragstellung und Entscheidung über die Gleichstellung ausgesprochenen Kündigungen zu erstrecken (vgl: BT-Drucks 10/3138, S 16 zu § 2; zur gesamten Entwicklung der gesetzlichen Regelung des § 2 auch Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl 1999, RdNrn 1 bis 4 zu § 2).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94

    Zuständiges Arbeitsamt im Verfahren nach dem SchwbG über den

    Gemäß § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
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