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   BGBl. I 1987 S. 1545   

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BGBl. I 1987 S. 1545 (https://dejure.org/1987,15133)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 30.06.1987, Seite 1545
  • Gesetz über die sechzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 16. AnpG-KOV)
  • vom 27.06.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 31.03.2000 - 19 U 128/99

    Ermittlung des Umfangs einer Außenvollmacht

    In der amtlichen Begründung zu § 1902 BGB n.F. wird eine solche "Freistellung von zwingenden gesetzlichen Vorschriften" als mit der Rechtsstellung eines Betreuers, bei dem die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht das Wohl des Betreuten sichern soll, schlechthin unvereinbar bezeichnet (BT-Drucks. 11/428, Seite 135 f.).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    Für den hier zu beurteilenden Schadensfall war das BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) mit nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1545) maßgebend.
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 9/91

    Blinder - Heimpflege - Beihilfe für fremde Führung - Erhöhung der Pflegezulage

    Die Beschädigte hatte auch nach der Heimunterbringung einen Anspruch nach § 14 BVG (idF des BVG vom 20. Januar 1967 <BGBl I 141>/Gesetz vom 27. Juni 1987 <BGBl I 1545>).
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 10/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für eine ambulante

    Die Voraussetzungen für einen solchen Erstattungsanspruch aus § 20 BVG (hier idF der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 - BGBl I 21 -/27. Juni 1987 - BGBl I 1545 -) wegen Aufwendungen für die ärztliche Behandlung von Schädigungsfolgen durch die Klägerin (§ 9 Nr. 9, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG) sind unter den Beteiligten nicht streitig.
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 12/90

    Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Wehrdienstbeschäftigten -

    Der Klägerin steht die Erstattung ihrer Aufwendungen nach §§ 20, 21 BVG (hier idF der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 - BGBl I 21 / 27. Juni 1987 - BGBl I 1545) zu.
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