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   BGBl. I 1987 S. 2138   

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BGBl. I 1987 S. 2138 (https://dejure.org/1987,17896)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 15.09.1987, Seite 2138
  • Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischIMstrV)
  • vom 07.09.1987

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV) - vom 7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) rechnet u.a. den Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen ausdrücklich dem Tischlerhandwerk zu.
  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 306/90

    Trockenbau - Irreführung/Leistungsfähigkeit

    c) Der Trockenbau findet Erwähnung in den einschlägigen Verordnungen für das Zimmerer-Handwerk (BGBl. 1976 I 261) und für das Stukkateur-Handwerk (BGBl. 1976 I 390), in der Isoliermeister-Verordnung (BGBl. 1982 I 663) sowie in der Tischlermeister-Verordnung (BGBl. 1987 I 2138).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - 16 Sa 1081/08

    Anwendbarkeit des Verfahrenstarifvertrags für die Sozialkassen des Baugewerbes

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk ( Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV - vom 7. September 1987, BGBl. I S. 2138) rechnet u. a. den Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen ausdrücklich dem Tischlerhandwerk zu.
  • BAG, 22.11.1995 - 10 AZR 981/94
    Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV vom 7. September 1987 - BGBl. I S. 2138) sind dem Tischlerhandwerk Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, insbesondere von Treppen, zuzurechnen.
  • OVG Niedersachsen, 23.08.1996 - 8 L 3688/94

    Meisterprüfungsarbeit; Entwurfsunterlagen; Genehmigung; Verwaltungsakt;

    Rechtsgrundlage für das Genehmigungserfordernis ist § 3 Abs. 2 der Tischlermeister-Verordnung vom 7. September 1987 (BGBl. I, S. 2138).
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