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   BGBl. I 1987 S. 2376   

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BGBl. I 1987 S. 2376 (https://dejure.org/1987,16862)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 20.11.1987, Seite 2376
  • Neufassung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
  • vom 12.11.1987

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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18

    Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei

    Die Aufteilung der Nebentätigkeitsvergütung des Beklagten im Vertrag vom 12. August 1991 lehnte sich demgemäß an die Bundesnebentätigkeitsverordnung und insoweit vor allem an die Vorschriften der §§ 6 und 7 BNV (in der damals maßgeblichen - und insoweit bis heute nicht wesentlich veränderten - Neufassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987, BGBl. I S. 2376) an, allerdings ohne über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Angaben zu machen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 1747/87

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

    Nach Auffassung des Senats ist § 52 Satz 1 BHO bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4 SG i.d.F. des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes am 1.3.1985 eine ausreichende Rechtsgrundlage, um von dem liquidationsberechtigten Arzt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ein Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich; vgl. dazu jetzt § 12 BNV i.d.F. v. 12. November 1987, BGBl. I S. 2376) zu fordern.

    Dem steht nicht entgegen, daß die Bundesregierung nach § 20 Abs. 7 SG i.V.m. § 69 BBG die zur Ausführung notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt, und erst die Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) die sachliche und verfahrensmäßige Konkretisierung der Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln des Dienstherrn für Nebentätigkeiten gegen Entgelt enthält (vgl. §§ 9 bis 13 BNV).

    Dem Träger entstand nämlich durch diese Verpflichtung zur Ausgliederung von Kosten des ärztlichen Dienstes eine Deckungslücke, die durch eine entsprechende Chefarztabgabe zu decken war (vgl. zum Vorstehenden: Bösche und Hess, Deutsches Ärzteblatt -- Heft 6 -- 1985, S. 314 ff.; und amtliche Begründung zu § 12 BNV vom 12. November 1987, BGBl. I S. 2376).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 644/92

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten: Inanspruchnahme von

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 SG war bis zum Inkrafttreten der §§ 9ff Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1987 (BGBl I S 2376) auch ohne Bestimmungen der Bundesregierung nach den §§ 20 Abs. 7, 72 Abs. 1 Nr. 1 SG iVm § 69 S 2 Nr. 4 BBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei Nebentätigkeiten.

    Solche Bestimmungen hat die Bundesregierung in den am 1.1.1988 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 9 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1987 (BGBl. I S. 2376) - BNV - erlassen (vgl. § 14 BNV).

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 44.86

    Hypothekenbank - Treuhänder - Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst - Vergütung -

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist gemäß § 2 Abs. 1 1. Halbsatz HmbNVO - ebenso wie nach der entsprechenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) - jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2000 - 12 A 365/99

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als

    Die im Streit stehende Ablieferungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376).
  • BVerwG, 19.06.1990 - 6 B 6.90

    Ausübung von Nebentätigkeiten durch Soldaten - Benutzung von Einrichtungen,

    Durch die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) sind Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im einzelnen geregelt worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 15 S 896/89

    Außerordentliche Kündigung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten

    Gemäß § 5 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (Fassung vom 12.11.1987, BGBl. I S. 2376, und Vorgängerfassungen) -- BNV -- gilt die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung als allgemein erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95

    Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband

    Dort heißt es in § 2 Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376):.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 635/89

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

    Nach Auffassung des Senats ist § 52 Satz 1 BHO für den hier streitigen Zeitraum (4. Quartal 1984) eine ausreichende Rechtsgrundlage, um von dem liquidationsberechtigten Arzt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn Entgelt (vgl. jetzt § 12 BNV i.d.F. vom 12. November 1987, BGBl. I S. 2376) -- hier Abschläge auf die Sachkostenerstattung für stationäre Behandlungen -- zu fordern.
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