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   BGBl. I 1987 S. 2648   

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BGBl. I 1987 S. 2648 (https://dejure.org/1987,14090)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 18.12.1987, Seite 2648
  • Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
  • vom 11.12.1987

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 09.02.1998 - 1 BvR 2234/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Nichtraucherschutz"

    Gemäß § 59 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen - BOStrab - (vom 11. Dezember 1987, BGBl I S. 2648) ist es Fahrgästen untersagt, in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen.
  • BayObLG, 11.12.2001 - Verg 15/01

    Vergabe von Dienstleistungskonzessionen - werbefinanziertes

    Nach der konkreten Vertragsgestaltung werden Verantwortung und Risiko für die Durchführung der zunächst dem Betreiber nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Pflicht zur Fahrgastinformation (vgl. § 40 PBefG; § 46 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab - vom 11.12.1987, BGBl I S. 2648) auf die Auftragnehmerin übertragen.
  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 4 C 7/18

    Verfahrensfehler; Bekanntmachung; Umweltauswirkung; Anhörungsverfahren;

    § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG regelt, dass dieser Abschlag von 5 dB (A) ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2402/93

    Klagebefugnis des Betreibers einer Straßenbahn gegen verkehrsbehördliche

    Insbesondere stehe der Anordnung nicht entgegen, daß nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 11.12.1987 (BGBl. I S. 2648) auf Bahnübergängen Straßenbahnen Vorrang vor dem Straßenverkehr hätten.

    Daß die hierauf gestützte Anordnung verfahrensfehlerfrei ergangen ist und die Anwendung des § 45 StVO hier auch nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen - BOStrab - vom 11.12.1987 (BGBl. I S. 2648) verdrängt wird, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (vgl. § 130 b VwGO).

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Umweltauswirkungen; Lärm; Anhörungsverfahren; Befangenheit;

    § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG regelt, dass dieser Abschlag von 5 dB (A) ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.
  • KG, 02.09.2002 - 12 U 1969/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Insoweit gilt nicht die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BoStraB) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I 2648; vgl. BGH NZV 1991, 114; KG VerkMitt 1998, 51 Nr. 64; KG, NZV 2001, 426 = KG Report 2001, 314, 315; OLG Stuttgart NZV 1992, 196 = VRS 82, 184; Greger a. a. O., § 1 Rdn. 18, 21; Filthaut, Haftpflichtgesetz , 5. Aufl. 1999, § 1 Rdn. 198).
  • BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15

    Rechtsmittel einer Gemeinde gegen den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    "Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 25 A 6005/96

    Anspruch auf die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für den

    Denn die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO scheidet in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls mit Blick auf die den Betrieb der Straßenbahn regelnden Normen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab -) vom 11. Dezember 1987, BGBl. I S. 2648, aus, die den Regelungen der StVO als spezialgesetzliche Vorschriften vorgehen und aus denen sich ergibt, daß besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen für Straßenbahnen aus Lärmschutzgründen nur durch diejenigen Stellen angeordnet werden können, die nach der BOStrab für die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnverkehrs zuständig sind (b).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 60 PV 9.13

    Mitbestimmung; Einigungsstelle; Anfechtung einer Entscheidung der -;

    W war und ist für die ihm übertragene Tätigkeit eines Betriebsbediensteten nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), nicht mehr tauglich.
  • VG Berlin, 11.03.2009 - 1 A 104.08

    Sondernutzungsgebühr für Betriebsanlagen der Straßenbahnen

    Dazu zählen auch die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987, BGBl. I 2648) wie beispielsweise Wartehallen.
  • VG Köln, 29.01.2010 - 27 K 7917/08

    Einstufbarkeit von katasterrechtlich selbstständigen (privaten) Wegeparzellen als

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