Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 486   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,18555
BGBl. I 1987 S. 486 (https://dejure.org/1987,18555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,18555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 30.01.1987, Seite 486
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  • vom 28.01.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Mit der zentralen Registrierung dieser Informationen wird die Arbeit der nach § 30 StVG auskunftsberechtigten und der nach § 30 a StVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) abrufberechtigten Stellen lediglich in tatsächlicher Hinsicht erleichtert.
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 14.84

    Gemeinsamen Zulassung eines Kfz auf die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft -

    Auch in den vom Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) eingeführten Regelungen über die Fahrzeugregister (§§ 31 ff. StVG) ist mehrfach der Begriff des Halters verwendet, ohne daß ein sachlicher Grund erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber von dem seit langem feststehenden Begriffsverständnis hätte abweichen wollen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1997 - 10 S 1670/97

    Fahrtenbuchauflage - Ermittlung des Fahrzeughalters

    Insbesondere die durch das Gesetz vom 28.01.1987 (BGBl. I S. 486) neu in das Straßenverkehrsgesetz eingefügten Bestimmungen über das Fahrzeugregister (vgl. etwa § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG) legen nahe, daß der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird, zumal das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht