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   BGBl. I 1988 S. 62   

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BGBl. I 1988 S. 62 (https://dejure.org/1988,18701)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 14.01.1988, Seite 62
  • Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
  • vom 06.01.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Einen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bzw. der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), geändert durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 5 Abs. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist oder in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ProfE-IFG (abgedruckt in: Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz , 2002, Bd. I) vorgesehen war, enthält das Informationsfreiheitsgesetz nicht; namentlich stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand in diesem Sinne dar.
  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Der Klägerin stehe ein Informationszugangsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes - Bundesarchivgesetz (BArchG) - vom 6. Januar 1988 (BGBl I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722), nicht zu.

    Auf die nähere gesetzliche Ausgestaltung des Anbietungs- und Übergabeverfahrens hat der Gesetzgeber mit Ausnahme der Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 BArchG, die "aus persönlichkeitsschutzrechtlicher oder technischer Sicht zwingend geboten" seien, bewusst verzichtet (siehe BTDrucks 11/498, S. 8).

    Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung liegt ersichtlich ebenfalls die Vorstellung zugrunde, dass die Unterlagen von bleibendem Wert, die der Übergabepflicht unterliegen, erst mit der Übergabe zu Archivgut werden (siehe BTDrucks 11/498, S. 8).

    Ungeachtet der Einstufung nach § 3 BArchG handelt es sich zuvor lediglich um potenzielles Archivgut (siehe BTDrucks 11/498, S. 9 f. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13

    Journalist kann Einsichtnahme in ein Gutachten über die NS-Vergangenheit

    Die zeitliche Reichweite dieses Vertraulichkeitsschutzes ergibt sich damit aus der Aufbewahrungsfrist der Personalakte: Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BBG werden Personalakten fünf Jahre nach ihrem Abschluss entweder vernichtet oder nach den Voraussetzungen des Archivrechts in Archivgut des Bundes oder eines Landes überführt, vgl. § 1 Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist (BArchG).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 1 S 802/15

    Anspruch auf Nutzung personenbezogen Archivguts unter Sperrzeitverkürzung;

    Während im Regierungsentwurf für ein Bundesarchivgesetz lediglich vorgesehen war, dass die Schutzfrist nur verkürzt werden dürfe, wenn die Benutzung zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange erfolge und u.a. schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstünden (vgl. § 5 Abs. 4 Sätze 1, 2, Abs. 5 Nr. 2 des Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes [Bundesarchivgesetz - BArchG] v. 19.06.1987, BT-Drs. 11/498, S. 5), hat der Innenausschuss des Bundestages in den Entwurf das Merkmal der Unerlässlichkeit eingefügt, das dann Gesetz wurde.

    Damit war ausdrücklich bezweckt, die Schutzrechte der Betroffenen zu stärken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses v. 19.11.1987, BT-Drs. 11/1215, S. 7, 12).

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

    Soweit das Oberverwaltungsgericht insoweit Zweifel erkennen lässt, übersieht es, dass in der bislang geltenden Bestimmung des § 2 Abs. 8 Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) - BArchG a.F. - neben "Schriftstücken" ausdrücklich auch "Akten" genannt waren.
  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG geregelte Frist soll folglich, wie auch die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Sperrfrist von 120 Jahren zeigt (BT-Drs. 11/498 S. 5, BT-Drs. 11/1215 S. 14), nicht eine vermutete (Höchst-)Lebensdauer widerspiegeln.
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

    Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Nutzung von Archivgut des Bundes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - BArchG -.
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