Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1321   

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BGBl. I 1990 S. 1321 (https://dejure.org/1990,17410)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1990, Seite 1321
  • Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV)
  • vom 30.06.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R

    Kriegsopferversorgung - Hilfsmittelversorgung - serbischer Staatsangehöriger mit

    Ausländischen Kriegsopfern, die - wie der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien haben und mit Ausnahme des Wohnsitzes die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG erfüllen, kann jedoch im Ermessenswege nach § 8 Satz 1, § 64a Abs. 1, § 64e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVG iVm § 1 Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV) vom 30.6.1990 (BGBl I 1321) wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung Teilversorgung gewährt werden, die auch die Heilbehandlung - wie die orthopädische Versorgung mit Körperersatzstücken - umfasst (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Abs. 1, § 64a Abs. 1, § 64e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVG).
  • SG Stuttgart, 27.03.2007 - S 6 V 5729/05

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - soziales Entschädigungsrecht -

    Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV) vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321).
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