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   BGBl. I 1991 S. 1992   

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BGBl. I 1991 S. 1992 (https://dejure.org/1991,21244)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 19.10.1991, Seite 1992
  • Zwölfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 15.10.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93

    Rotlichtverstoß, Einfahren in die Kreuzung, Feststellungen, Länge der

    Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen schließlich - entgegen der Ansicht der GeneralStA - auch den vom Tatrichter nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe offenbar angenommenen qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 der BußgeldkatalogVO in der Fassung der zwölften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.10.1991 (BGBl I 1991, 1992) - "bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase".
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92

    Straßenverkehrsbehörde; Anordnung; Verkehrsbeschränkung; Verkehrsverbot; Umfang;

    Nach § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1992), können die Straßenbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn die in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
  • KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01

    Kein Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes: Einfahren in die Kreuzung

    Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 - BGBl. I S. 1992 - in den Bußgeldkatalog eingefügte Nr. 34.2 soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben.
  • OLG Köln, 26.08.1993 - Ss 327/93

    Ausgestaltung des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsschutzes gegen eine

    Dem Zusammenhang der Feststellungen und der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs läßt sich entnehmen, daß das Amtsgericht die Tat als Regelfall der Nr. 34.2 der BKatV in der Fassung der 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.10.1991 - BGBl. I S. 1992 - gewertet hat, wobei es den Regelsatz der Geldbuße wegen straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen der Betroffenen um 50, 00 DM erhöht hat.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1994 - 5 Ss OWi 299/94
    Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 - BGBl. I S. 1992 - in den Bußgeldkatalog eingefügte Ziffer 34.2 soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95

    Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei

    Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (BGBl I S. 1992) in den Bußgeldkatalog eingefügte Ziffer 34.2.
  • OLG Zweibrücken, 13.12.1993 - 1 Ss 202/93

    Konkrete Gefährdung; Querverkehr; Regelfahrverbot; Mißachtung; Sekunde; Rotlicht;

    Nichts anderes ergibt auch die seit Erlaß von Nr. 34.2 BKatV durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (BGBl I S. 1992) ergangene obergerichtliche Rechtsprechung.
  • BayObLG, 18.04.1994 - 1 ObOWi 86/94

    Kein Fahrverbot für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bei einer überraschenden

    Die nach Art. 2 Nr. 3 c, Art. 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.10.1991 (BGBl. I S. 1992) mit Wirkung zum 20.10.1991 neu in den Bußgeldkatalog eingefügte Nr. 34.2 soll - wie sich aus der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 704) ergibt - eine schärfere Ahndung schwerwiegender Rotlichtverstöße zum Schutz des auf das Grünlicht vertrauenden Querverkehrs ermöglichen.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.1995 - 5 Ss OWi 122/95
    Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 - BGBl. I S. 1992 - in dem Bußgeldkatalog eingefügte Ziffer 34.2 soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben.
  • KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07

    Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 - BGBl. I. S. 1992 - in den Bußgeldkatalog eingefügte Nr. 34.2 - jetzt Nr. 132.2 - soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.09.1995 - L 6 A 17/94
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