Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 461   

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BGBl. I 1991 S. 461 (https://dejure.org/1991,19608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 28.02.1991, Seite 461
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes
  • vom 15.02.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 06.06.2014 - 3 B 58.13

    Tierseuche; Tötungsanordnung; Tierseuchenkasse; Entschädigung;

    § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG wurde mit Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl I S. 461) eingeführt, um die Verfahrensweise in den Ländern zu vereinheitlichen.

    Bis dahin war es mangels einer ausdrücklichen Regelung unterschiedlich gehandhabt worden, wie sich Steuern auf die Berechnung der Entschädigung auswirkten (Begründung des Gesetzentwurfs vom 7. Mai 1990, BTDrucks 11/7065 S. 15).

  • OVG Niedersachsen, 02.04.1998 - 3 L 4047/96

    Entschädigung für Tierverlust durch Schweinepest; Einheit, seuchenhygienische;

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes (BT-Drucks. 11/7065) nimmt das Seuchenrisiko mit zunehmender Konzentration der Tiere überproportional zu.

    Für die Relevanz der Anzahl der Tierplätze spricht ferner, daß diese über das größtmögliche Schadens- und Seuchenrisiko Aufschluß gibt, und nicht zuletzt, daß sich die in § 67 Abs. 3 TierSG festgelegten Tierzahlen nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 11/7065) auch an der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung orientieren, die auf die Zahl der Tierplätze abstellt.

  • VGH Bayern, 13.06.2013 - 20 BV 12.2711

    Anrechnung verwertbarer Teile des Tieres; Umsatzsteuer

    Nur weil die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 11/7065 S. 15) zu der Frage der Anrechnung schweigen, kann nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber hier keine Regelung getroffen hat.
  • OVG Sachsen, 14.02.2019 - 3 A 667/16

    Maßgebliche Sachlage; Maßgebliche Rechtslage, ; Härtefallbeihilfe; KHV-Infektion;

    Die heutige Fassung von § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG gehe auf das Erste Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes (BT-Drs. 11/7065) zurück.
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