Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1546   

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BGBl. I 1992 S. 1546 (https://dejure.org/1992,19950)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 01.09.1992, Seite 1546
  • Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag
  • vom 20.08.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • LAG Thüringen, 23.11.1994 - 9 (2) Sa 2010/93

    Sozialauswahl ; Kündigung ; Mangelnder Bedarf

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  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 695/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Jedoch ist es durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I S 1546) wirksam bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden (BAG 27. Juni 1996 - 8 AZR 1024/94 - BAGE 83, 243).
  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 28/94

    Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen

    § 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I S. 1546) - künftig Verlängerungsgesetz - lautet:.

    Auf die Fassung, die Abs. 4 EV durch § 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I S. 1546) - künftig Verlängerungsgesetz - erhalten hat, der den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auf den 31. Dezember 1993 hinausschiebt, bezieht § 53 Abs. 3 BAT-O sich nicht.

  • BAG, 16.07.1998 - 6 AZR 205/97

    Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter

    Zwar lag dieser Zeitpunkt später als der 31. Dezember 1993, der Tag, an dem die Bestimmungen des Einigungsvertrags über die sogenannte "Bedarfskündigung" (vgl. Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag - im folgenden: Abs. 4 EV - i.V.m. dem Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 - BGBl. I S. 1546 -) außer Kraft getreten sind.
  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 361/95

    Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem EinigungsV wegen Tätigkeit für das MfS

    Anwendbar war demnach zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 28. Dezember 1993 auch die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV, denn durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I S. 1546) ist diese Kündigungsregelung bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden.
  • ArbG Cottbus, 05.03.1996 - 1 Ca 1443/95

    Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992 (TV

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  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 995/94

    Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung - Mangelnde persönliche

    Die Geltung von Abs. 4 Ziff. 1 EV für solche Arbeitnehmer ist durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) über den 2. Oktober 1992 hinaus bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden.
  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 427/95
    Die Regelung gilt auch für die Kündigung vom 31. März 1993, denn sie ist wirksam durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 1024/94 - AP Nr. 61 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 39/95

    Begriff der mangelnden persönlichen Eignung - Mangelnde Beteiliung des

    Zu den demnach auf die Kündigung anwendbaren Regelungen gehörte auch Abs. 4 Ziff. 1 EV, denn durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) ist diese Kündigungsregelung bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden.
  • LAG Berlin, 06.12.1994 - 5 Sa 79/94

    Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen

    Zwar ist die streitbefangene Kündigung erst nach Ablauf der genannten Frist ausgesprochen worden, doch sind die Sonderkündigungsbestimmungen des Abs. 4 EV durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden.
  • BAG, 12.12.1996 - 8 AZR 219/95
  • LAG Sachsen, 25.03.1996 - 7 Sa 951/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung;

  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 879/94
  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 748/95
  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 919/94
  • BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 860/94
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