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   BGBl. I 1992 S. 2133   

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BGBl. I 1992 S. 2133 (https://dejure.org/1992,24388)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 24.12.1992, Seite 2133
  • Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
  • vom 21.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Insbesondere die 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgten Änderungen der Vorschriften über die Finanzierung der Industrie- und Handelskammern (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2133) haben maßgeblich zu einer verstärkten Kritik an der Pflichtmitgliedschaft beigetragen.

    Die Novelle von 1992 unterwarf zum einen die bis dahin beitragsfreien Pflichtmitglieder - 52 % der kammerzugehörigen Unternehmen (BTDrucks 12/3636, S. 9) - der Finanzierungspflicht; zum anderen führte die Änderung der Bemessungsgrundlage zu einer stärkeren finanziellen Belastung kleinerer, ertragsstarker Gewerbebetriebe bei Entlastung der über hohes Gewerbekapital verfügenden, aber ertragsschwachen Unternehmen (BTDrucks 12/8390, S. 3 ff.).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

    a) Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern IHKG vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), hier für das Beitragsjahr 1991 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341) und für das Beitragsjahr 1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133), in Verbindung mit der Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der Beklagten.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 14 S 38/98

    Doppelmitgliedschaft in IHK und Steuerberaterkammer bei einer nach dem

    Die Heranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag für die Rechnungsjahre 1995/96 hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer in der für den Veranlagungszeitraum maßgeblichen, Ende 1998 außer Kraft tretenden (Art. 2 des Gesetzes vom 23.7.1998, BGBl. I, 1887) Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2133) - IHKG - in Verbindung mit der nach § 4 IHKG erlassenen Beitragsordnung der Beklagten vom 18.11.1993 und deren Haushaltssatzungen für 1995/96 vom 30.11.1994 und 29.11.1995.

    Die für die Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen im Änderungsgesetz vom 21.2.1992 (BGBl. I S. 2133) maßgebliche Erwägung des Gesetzgebers (vgl. BTDrs. 12/3320, S. 8), der formale Akt der Eintragung in das Handelsregister lasse keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu (vgl. hierzu auch Jahn, GewArch. 1993, 129, 132; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.1997 a.a.O.), hinderte die Beklagte nicht, die Vollkaufmannseigenschaft in Abgrenzung zum Minderkaufmann bzw. Kleingewerbetreibenden gleichwohl als Indiz für eine spezielle Leistungskraft des Unternehmens zu werten (so auch Jahn, GewArch. 1998, 146, 149).

    Die von der Klägerin behauptete geringe Ertragskraft vieler in der Rechtsform der GmbH betriebenen kaufmännischen Unternehmen widerspricht der vorgenannten Einschätzung nicht, da auch der durchschnittliche Gewerbeertrag/Gewinn der von natürlichen Personen bzw. Gesellschaften betriebenen Unternehmen nach Berechnungen der Industrie- und Handelskammern (Stand 1992) überwiegend extrem gering ist, nämlich unter 15.000,-- DM jährlich liegt (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/3636 vom 6.11.1992, S. 9 und Jahn, GewArch. 1993, 129, 132).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

    Mit Einfügung dieser Sonderregelung sollten unnötige Überschneidungen im organisatorischen und finanziellen Bereich bei Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern bereinigt und die Veranlagung dieser gemischtgewerblichen Betriebe vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 12/3320 S. 8).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

    Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie-

    Dies gelte auch nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133).

    a) Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133) - IHKG 1992 - erhebt die Industrie- und Handelskammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen (Satz 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 2531/94

    Steuerberatungs-GmbH; Kammerzugehöriger; Steuerberatung; Pflichtmitgliedschaft;

    Diese weitgehende Deckungsgleichheit ihrer Aufgaben kommt auch in der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG geregelten Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches der Industrie- und Handelskammern auf die nicht bereits von den Organisationen des Handwerks wahrgenommenen Aufgaben zum Ausdruck; sie wird zudem dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber die in § 2 Abs. 3 IHKG vorgesehene Möglichkeit der Handwerkerkaufleute, freiwillig auch der Industrie- und Handelskammer als Mitglied beizutreten, mit der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Änderung des IHKG (vgl. Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21. Dezember 1992, BGBl. I, 2133) aus Gründen der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zugunsten einer ausschließlichen Mitgliedschaft der Handwerkerkaufleute in den Handwerkskammern hat entfallen lassen, vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Gesetzes auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft, BT-Drucksache 12/3320 vom 28. September 1992, S. 7.

    Diese Auslegung wird durch die Materialien zum Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2133) bestätigt.

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 IHKG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133), denn diese Vorschrift regelt die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelkammer, nicht aber die hier in Rede stehende Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, die sich allein nach der Handwerksordnung bestimmt (§ 90 Abs. 2 HwO).
  • BVerwG, 14.11.2001 - 6 B 60.01

    Apotheker, Apothekerkammer, Industrie- und Handelskammer, Pflichtzugehörigkeit,

    Diese Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die streitige Veranlagung auf dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133) und vom 23. November 1994 (BGBl I S. 3475) beruht und die maßgebliche Bestimmung durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) geändert worden ist.
  • VG Würzburg, 11.09.1996 - W 10 K 96.662

    Zugehörigkeit zu einer Industriekammer und Handelskammer; Beiträge der

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  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 6 S 1756/09

    IHK-Mitglied; Beitragsfreistellung

    Von der in der Begründung zu § 3 Abs. 3 IHK-G i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2133), der Vorgängerregelung, wiedergegebenen Einschätzung, dem formalen Akt der Handelsregistereintragung lasse sich keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entnehmen, dürfte auch der Gesetzgeber gerade durch die hier einschlägige Freistellungsregelung abgerückt sein (vgl. bereits Senat, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 14 S 402/01

    Doppelte Pflichtmitgliedschaft eines Apothekers in IHK und Apothekerkammer -

  • OVG Niedersachsen, 23.06.1997 - 8 L 310/97

    Grundbeitragsstaffelung für IHK-Beitrag; Grundbeitragsstaffelung; IHK-Beitrag

  • OVG Niedersachsen, 20.05.1996 - 8 L 647/95

    IHK-Mitgliedschaft und -Beitrag; Beitragsverweigerungsrecht; IHK-Beitrag;

  • VG Gelsenkirchen, 07.05.2013 - 19 K 4576/12

    Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Pflichtmitgliedschaft;

  • VG Leipzig, 08.11.2006 - 5 K 1328/06

    Gewerberecht: Voraussetzungen für eine Freistellung von den Beiträgen zur IHK,

  • OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93

    Differenzhaftung bei früheren volkseigenen Betrieben

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1995 - 14 S 1872/94

    Heranziehung zum IHK-Beitrag: Gewerbesteuerveranlagung von Freiberuflern, hier:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2001 - 4 A 1877/99

    Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2

  • OVG Niedersachsen, 27.11.1996 - 8 L 2549/95

    IHK-Beitrag einer Steuerberatungsgesellschaft; Handelsregister; IHK-Beitrag;

  • OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 8 L 2600/98

    Beitragspflicht einer Steuerberatungsgesellschaft; Beitragspflicht; Kammerrecht;

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 8 L 3941/98

    Bemessung des IHK-Grundbeitrags;; Geschäftsbetrieb, vollkaufmännischer;

  • VG Gelsenkirchen, 17.07.1996 - 7 K 5661/94

    Zugehörigkeit zur Industriekammer und Handelskammer; Rechtfertigung von

  • VG Würzburg, 08.03.1995 - W 10 K 94.1068

    Mitgliedschaft bei der Industrie-und Handelskammer eines Apothekers; Verstoß

  • VG Würzburg, 13.12.1995 - W 10 K 94.1300

    Zugehörigkeit einer Kleingewerbetreibenden zu einer Industrie- und Handelskammer

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