Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 1184 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 10.06.1994, Seite 1184
- Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994)
- vom 06.06.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17
Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
(bb) Bestätigt wird dies durch die Überlegungen, die den Gesetzgeber im Jahr 1994 dazu veranlassten, einen neuen Absatz 2, in dessen Nr. 2 die Regelhöchstdauer von 15 Jahren genannt ist, in § 88d II. WoBauG einzufügen (Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus vom 6. Juni 1994, BGBl. I, 1184).Die Ergänzung der Norm sollte die Anforderungen, die an die vereinbarte Förderung nach § 88d II. WoBauG in Abgrenzung zum ersten und zweiten Förderweg zu stellen sind, konkretisieren, und durch Nennung der Regelhöchstdauer weitere positive Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft privater Bauherren hervorrufen (vgl. BT-Drucks. 12/6616 S. 2 mit Plenarprotokoll 12/225 S. 19369 A).
§ 89 Abs. 1 II. WoBauG weist den Gemeinden aber zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus die Aufgabe zu, geeignete, ihnen gehörende Grundstücke an Bauherren als Bauland für den Wohnungsbau zu angemessenen Preisen zu überlassen; es ist also Teil des Konzepts des dritten Förderwegs, dass die öffentliche Hand privaten Investoren nach Möglichkeit werthaltiges, kostengünstiges Bauland zur Verfügung stellt (vgl. auch BT-Drucks. 12/6616 S. 26).
- BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw ehedem auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (…BSGE 97, 254 [258] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff). - SG Dresden, 19.01.2017 - S 45 AS 380/16
Die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in den Landkreisen …
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw. ehedem auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (…BSGE 97, 254 (258) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 14 A 692/99
Wohngeld; Bemessung der Anzahl an Familienmitgliedern; Aufenthalt in …
vgl. BT-Drucksache 12/6616, Seite 15. - SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
Zahlungsanspruch auf höhere Kosten der Unterkunft bei Angemessenheit
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw. ehedem auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (…BSGE 97, 254 (258) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff). - VG Chemnitz, 12.10.1995 - 2 K 578/92 Deshalb ist auch in § 5 Abs. 1 Satz 1 Altschuldenhilfe-Gesetz - AltSchHG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1184) geregelt, daß die kommunalen Wohnungsunternehmen nur dann teilweise von ihren Altverbindlichkeiten entlastet werden, wenn sie mindestens 15 Prozent ihres zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 Prozent ihrer Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2003 privatisiert haben.
- VG Berlin, 23.01.2007 - 16 A 170.05
Ermittlung des Jahreseinkommens nach der Reform des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Dass eine solche Regelung möglich gewesen wäre, zeigt z.B. die "Meistbegünstigungsklausel" in § 115 c II. WoBauG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1184), nach der für laufende Verfahren grundsätzlich das seinerzeit neue Recht galt, das alte Recht aber auf Antrag anzuwenden war, wenn es zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führte.