Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1387   

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BGBl. I 1994 S. 1387 (https://dejure.org/1994,21070)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 30.06.1994, Seite 1387
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung

    Wie die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/6753) belegten, habe der Gesetzgeber bewusst von dem Erfordernis einer gleichwertigen Prüfung abgesehen und lediglich eine gleichwertige Vorbildung gefordert.

    Zudem stütze der Bericht und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 17. Mai 1994 (BTDrucks 12/7545) die Rechtsauffassung des FG.

    Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1387) hat der Gesetzgeber die Vorschrift dahin geändert, dass nunmehr das Bestehen einer Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder der Besitz einer anderen gleichwertigen Vorbildung vorausgesetzt wurde.

    Darüber hinaus ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass nach dem Referentenentwurf zur Klarstellung, dass auf eine Prüfung in einem rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Beruf abzustellen ist, lediglich das Wort "gleichwertig" durch das Wort "gleichartig" ersetzt werden sollte (BTDrucks 12/6753, S. 13).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift anders gefasst, um Bürgern der ehemaligen DDR mit einem Facharbeiterabschluss als Finanz- oder Wirtschaftskaufmann die Möglichkeit der Bestellung zum Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins zu erhalten (BTDrucks 12/7545, S. 25).

  • OLG Nürnberg, 23.02.1995 - 3 U 263/95

    Rechtmäßigkeit der Werbung eines Steuerberaters

    Der Antragszeller hält dem vergeblich entgegen, daß auch nach dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 1994, 1387) am 01. Juli 1994 Steuerberatern und Steuerberatergesellschaften (vgl. § 72 SteuerberatungsG) Werbung in Zeitungsannoncen nur dann erlaubt sei, wenn dafür ein sachlicher Anlaß bestehe.

    Zum anderen führt die Gesetzesbegründung zu § 57a ausdrücklich aus: "Dementsprechend wird das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder der Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, aber auch Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften erlaubt, soweit die Angaben berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und nicht irreführend sind." (Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 17).

    Zur Verwirklichung dieses Zieles soll den Berufsangehörigen eine maßvolle Informationswerbung gestattet und dadurch der Freiraum für standesgerechte Werbung erweitert werden (so wörtlich Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 11).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04

    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;

    Während die Industrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG die Aufgabe hat, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen, obliegt der Steuerberaterkammer nach Maßgabe des § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1387), die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
  • OLG Naumburg, 13.04.2000 - 7 U 127/99

    Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Überschreitung der Grenzen

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  • FG Niedersachsen, 11.10.2007 - 6 K 285/07

    Einordnung eines Vereins als eine Gesellschaft i.S.d. § 154 Abs. 2

    Der Gesetzgeber wollte insbesondere die mögliche Einflussnahme fremder Kapitalgeber auf die Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften abbauen (Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 23).

    Insoweit reichten dem Gesetzgeber die bisher getroffenen Maßnahmen nicht aus (Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 23).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 8 L 2853/96

    Steuerberatung; Steuerberater; Werbung

    In diesem Rahmen ist insbesondere auch das 6. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1387) zu beachten, durch welches die "berufswidrige Werbung" im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG in Gestalt des neu eingeführten § 57 a StBerG konkretisiert worden ist.

    Insoweit ist es den steuerberatenden Berufsangehörigen erlaubt, für ihre Leistungen zu werben, soweit die entsprechenden Angaben berufsbezogene, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und nicht irreführend sind (vgl. BT-Drs. 12/6753, S. 11, 17; OLG Nürnberg, Urt. v. 23.2.1995, a.a.O. 266; OLG Dresden, Urt. v. 5.7.1995, AnwBl 1995, 556).

  • FG Niedersachsen, 11.10.2007 - 6 K 296/07

    Bestandsschutz i.S.v. § 154 Abs. 2 S. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für

    Der Gesetzgeber wollte insbesondere die mögliche Einflussnahme fremder Kapitalgeber auf die Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften abbauen (Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 23).

    Insoweit reichten dem Gesetzgeber die bisher getroffenen Maßnahmen nicht aus (Bundestagsdrucksache 12/6753, Seite 23).

  • BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97

    Rechtmäßigkeit einer Werbung eines Steuerberaters mit Anzeigen in zwei regionalen

    Diese Blankettnorm wird ausgefüllt durch die Regelung des § 57a StBerG, der zur verfassungsgemäßen Konkretisierung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerÄG) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, S.1387) eingefügt worden ist.

    Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum 6. StBerÄG ergibt, war es das Ziel der Novellierung, die Werbebefugnis der freien rechts-, wirtschaftsund steuerberatenden Berufe maßvoll zu erweitern, ohne dabei das Bild der klassischen freien Berufsausübung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/6753 S. 17).

  • BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94

    Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von

    Der Senat mißt aber der Ergänzung des § 31 StBerG durch die Nr. 4 - ebenso wie das FG, dem diese Bestimmung als Referentenentwurf bekannt war - nur deklaratorische Bedeutung bei (ebenso die Begründung zu Art. 1 Nr. 9 des Entwurfs des 6. StBerÄndG, vgl. BTDrucks 12/6753 S. 14).
  • BVerfG, 08.11.1995 - 1 BvR 1478/94

    GG - Berufsfreiheit

    Dies gilt erst recht, seitdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1387) § 57 a in das Steuerberatungsgesetz neu aufgenommen worden ist, der die erlaubte Werbung näher beschreibt und damit gleichzeitig die Berufswidrigkeit bestimmen hilft.
  • BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93

    Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung - Berufswidrige Werbung

  • AG Essen, 18.03.1998 - 90 AR 335/96

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Partnerschaftsregister;

  • FG Niedersachsen, 08.02.2007 - 6 K 410/06

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft im Falle der

  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18

    Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors

  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15

    Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis

  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2000 - 4 U 245/99

    Zulässige Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins - "mehr als 1200

  • OLG München, 06.04.2000 - 23 W 3227/99

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Steuerberatungsgesellschaft; Honorarforderung;

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 211/05

    Bekanntgabe des Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft -

  • OLG Dresden, 20.04.1999 - 14 U 3257/97

    Unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbswidrig; Werbung; Anzeige; Steuerberater;

  • OLG Dresden, 20.04.1999 - 14 U 3257/98

    Werbeanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft

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